Expertenforum - Nachtzuschlag für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Nachtzuschlag für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste

    Sehr geehrtes Expertenteam, in unserem Unternehmen sollen zukünftig für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaftsdienste Nachtzuschläge gezahlt werden. Das bedeutet, der Arbeitnehmer leistet von 16.00 Uhr bis 07.00 Uhr einen Bereitschaftsdienst, das sin 15 Stunden. Der Bereitschaftsdienst wird mit 90 % als Arbeitszeit bewertet, also 13,50 Stunden. Für die Zeit von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr soll ein Nachtzuschlag gezahlt werden. Das bedeutet, 9,00 Stunden x 90 % = 8,10 Stunden Nachtzuschlag. Meine Frage lautet, können wir diesen Nachtzuschlag sv-frei zahlen, wenn wir den Grundlohn von 25,00 € / Stunde nicht überschreiten???? Wenn ja, können wir dann für die Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr den Prozentsatz von 40 % vom Grundlohn für die SV-Freiheit anwenden? Oder geht das nur, für die tatsächliche Arbeitsleistung während dem Bereitschaftsdienst???

  • 02
    RE: Nachtzuschlag für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste

    Hallo snoska,

    im Sozialversicherungsrecht gilt prinzipiell, dass steuerfreie Lohnbestandteile Beitragsfreiheit zur Folge haben.

    Demzufolge ist bei der Beantwortung Ihrer Fragen zur Beitragsfreiheit von Nachtzuschlägen für (Ruf-)Bereitschaftsdienste in der Sozialversicherung vordergründig die steuerrechtliche Bewertung zu klären. Wir bitten um Verständnis, dass wir dies in dem sozialversicherungsrechtlichen Teil des Forums nicht beantworten können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie von den jeweiligen Finanzämtern.
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem jeweiligen Cluster gekennzeichnet wurde.

    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Nachtzuschlag für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste

    Sehr geehrter Fragesteller,


    nachfolgend dürfen wir zu Ihrer Frage lohnsteuerliche Hinweise geben und bitten Sie, sich wegen der SV-rechtlichen und arbeitsrechtlichen Beurteilung an die Fachexperten Sozialversicherung bzw. Arbeitsrecht zu wenden.


    Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Nachtarbeit gemäß § 3b EStG gilt nur "für tatsächlich geleistete ... Nachtarbeit" (§ 3b Abs. 1 EStG).


    Dies bedeutet aber noch nicht zwingend eine Beschränkung lediglich auf tatsächliche "Einsatzzeiten". Arbeitsrechtlich sind teils auch "Bereitschaftszeiten" als Arbeitszeit zu behandeln. Für Einzelheiten bitten wir, die Fachexperten Arbeitsrecht einzuschalten. Ebenfalls arbeitsrechtlich abzuklären ist die (vielleicht Un-)Zulässigkeit der Quotenbildung mit 90 %. Gemäß § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber bei Nachtarbeit (Freizeitausgleich oder) "einen angemessenen Zuschlag" auf die Grundvergütung für Nachtarbeitszeit zu gewähren. Sofern die Bereitschaftszeiten als Arbeitszeiten einzuordnen sind, käme eine Zuschlagsgewährung nur für 90 % dieser Zeit also nicht in Betracht.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 04
    RE: Nachtzuschlag für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste

    Sehr geehrtes Expertenteam können Sie meine Anfrage bitte noch dem Expertenteam für Arbeitsrecht zuordnen. Vielen Dank.

  • 05
    RE: Nachtzuschlag für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste

    Unsere Experten im Arbeitsrecht werden sich hierzu bei Ihnen melden.

    Mir freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 06
    RE: Nachtzuschlag für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Vom Fachexperten für Steuerrecht wurde richtig erkannt, dass arbeitsrechtlich ein Ausgleich für Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG zu gewähren ist. Hierfür müssen allerdings die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Anspruchsberechtigt sind nur Nachtarbeitnehmer. Diese sind nach § 2 Abs. 5 ArbZG als Arbeitnehmer definiert, die normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr erbringen. Sollte eine der genannten Voraussetzungen erfüllt sein, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Ausgleich für die geleistete Nachtarbeit.


    Die Rechtsprechung hält bei Gewährung eines finanziellen Ausgleichs einen Zuschlag von 25 % regelmäßig für angemessen. Allerdings kann ein geringerer Zuschlag ausreichend sein, wenn die Belastung während der Nachtarbeit geringer als bei Vollarbeit ausfällt. Dies wird von der Rechtsprechung bei Bereitschaftsdiensten oder Rufbereitschaftsdiensten angenommen.


    Arbeitsrechtlich ist die Gewährung eines Zuschlags bezogen auf die faktorisierte Arbeitszeit (also die entsprechend des Belastungsgrades – bei Ihnen 90 % – als Arbeitszeit im Vergütungssinne anerkannte Arbeitszeit) unproblematisch, sofern der Zuschlag bezogen auf die gesamte Nachtarbeitszeit (also ohne die Faktorisierung) angemessen ist.


    Zu den steuerrechtlichen Auswirkungen werden sich unsere Experten auf diesem Gebiet nochmals bei Ihnen melden.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 07
    RE: Nachtzuschlag für Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste

    Sehr geehrter Fragesteller,


    nach Klärung der arbeitsrechtlichen Fragen dürfen wir festhalten: Im konkreten Fall kann für die Bereitschafts- und Rufbereitschaftszeiten ein Vergütungszuschlag für die Zeit von 0-4 Uhr bis 40% und von 21 bis 0 Uhr sowie 4 bis 6 Uhr bis 25% der Grundvergütung steuerfrei gezahlt werden.

    Dabei ist für die Höhe steuerfrei möglicher Zuschläge auf den Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht auf das Bereitschaftsdienstentgelt abzustellen (BFH, Urteil vom 11. April 2024, VI R 1/22).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.