Expertenforum - Nachweis Kinder bis 30.06.25

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  • 01
    Nachweis Kinder bis 30.06.25

    Guten Tag,


    wir haben einen Mitarbeiter, der 2 Kinder hat (28 u. 30 Jahre alt).

    Für die Zuschlagsbefreiung in der Pflegeversicherung, wurde ihm bisher ein Kind berücksichtigt. Als Nachweis haben wir die Angaben in den Steuermerkmalen genommen (Kinderfreibetrag 1,0 in den Steuermerkmalen). Weitere Nachweise (wie Geburtsurkunde Kinder) haben wir nicht verlangt und lagen uns nicht vor.


    Aufgrund der Änderungen in 2023 haben wir nach Nachweisen gefragt (Geburtsurkunden), welche vom Mitarbeiter nicht eingereicht wurden.

    Dieser besagte Mitarbeiter wird ab Juni nicht mehr im Unternehmen sein, sodass wir für ihn keinen Initialabruf ab Juli tätigen können.

    Der Mitarbeiter behauptet weiterhin, dass er nicht in der Pflicht ist, Nachweise (Geburtsurkunden) nachzureichen.

    Stimmt das?

    Reicht in dem Fall der Nachweis der Steuermerkmale aus?


    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Nachweis Kinder bis 30.06.25

    Guten Tag,
     
    Mitglieder mit Elterneigenschaft sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Dies setzt voraus, dass die Elterneigenschaft in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle (Arbeitgeber) bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen wird, sofern diesen Stellen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist.
     
    Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder stehen zum Inkrafttreten der Regelungen über die Beitragssatzdifferenzierung in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder seit dem 1. Juli 2023 optional mehrere Verfahren zur Verfügung. Die beitragsabführende Stelle entscheidet, welches Verfahren sie anwendet.
     
    Danach besteht bis zum 30. Juni 2025 die Möglichkeit, sich die Angaben zu den Kindern im vereinfachten Nachweisverfahren ohne weitere Prüfung (schriftlich) mitteilen zu lassen oder sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
     
    Das Kinderberücksichtigungs-Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises der Elterneigenschaft vor. Es werden alle Nachweise (Urkunden oder Bescheide) berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Arbeitnehmers zu belegen.
     
    Als Nachweise bei leiblichen Eltern kommen u.a. wahlweise eine Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“), Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt) oder Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages) in Betracht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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