Expertenforum - Nachzahlung Einmalzahlung aus Privatunternehmen an Beamten

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  • 01
    Nachzahlung Einmalzahlung aus Privatunternehmen an Beamten

    Liebes Expertenteam,

    wir (Unternehmen der privaten Wirtschaft) leisten eine Nachzahlung (Einmalzahlung) an einen früheren Mitarbeitenden (vor mehreren Jahren ausgeschieden). Dieser ist inzwischen Beamter, privat versichert und liegt mit seinen Einkünften oberhalb der Bemessungsgrenzen 2024 zur RV/AV.

    Wie müssen wir die Zahlung sv-rechtlich beurteilen im Hinblick auf SV-Schlüssel und Personengruppenschlüssel?

    Besten Dank vorab und viele Grüße!

     

  • 02
    RE: Nachzahlung Einmalzahlung aus Privatunternehmen an Beamten

    Sehr geehrte Frau Müller,
     
    aus Ihren Ausführungen ist nicht ersichtlich um was für eine Nachzahlung es sich handelt.
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Allgemein gilt, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung der Beschäftigung gezahlt wird, nach § 23a Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IV grundsätzlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen ist, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Da in dem von Ihnen geschilderten Fall zum Zeitpunkt der Auszahlung keine Sozialversicherungstage in 2024 angefallen sind, wäre diese beitragsfrei auszuzahlen.
     
    Handelt es sich bei Ihrer Auszahlung z.B. um Mehrarbeitsvergütung oder rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgeltes, handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden. Wird die Mehrarbeitsvergütung aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Mehrarbeitsstunden „müssen“ letztlich immer in dem Monat verbeitragt werden, in dem sie tatsächlich angefallen sind. Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist grundsätzlich nicht zulässig. Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt. Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen. Der Personengruppenschlüssel und die Beitragsgruppe sind entsprechend der damaligen Verhältnisse zu nutzen.
     
    Abfindungszahlungen im Sinne der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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