Expertenforum - nebenberufliche Freiberuflertätigkeit und gewerbliche Tätigkeit in Elternzeit und Elterngeldbezug

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  • 01
    nebenberufliche Freiberuflertätigkeit und gewerbliche Tätigkeit in Elternzeit und Elterngeldbezug

    Folgende Frage hat sich in unserer Kanzlei ergeben:

    Eine Dame war vor dem Mutterschutz und der Elternzeit hauptberuflich mit 25 h/Wo in einem Angestelltenverhätnis und ging nebenbei mit 15h einer freiberuflichen Tätigkeit nach. Beiträge zur SV wurden nur aus dem Hauptberuf geleistet. In der Elternzeit und während des Elterngeldbezugs ist sie nur 15h/Wo für die freiberufliche Tätigkeit tätig. Beiträge zur SV werden derzeit nicht gezahlt aufgrund des Elterngeldbezugs. Nun möchte sie ab Juli noch eine geringe nebenberuflich gewerbliche Tätigkeit aufnehmen mit einem Stundenumfang von höchstens 5h /Wo. Muss sie dann Beiträge zur SV zahlen? Gibt es hier Einkommensgrenzen oder / und Stundengrenzen? Was wäre noch zu beachten? Vielen Dank

  • 02
    RE: nebenberufliche Freiberuflertätigkeit und gewerbliche Tätigkeit in Elternzeit und Elterngeldbezug

    Hallo kanzlei15,
     
    nach Ihrer Schilderung wird die nebenerwerbliche Selbstständigkeit der Mitarbeiterin in Elternzeit durch das „Ruhen der Beschäftigung“ zu einer hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit.
     
    Nach § 15 Abs. 4 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) dürfen Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Da der Umfang der selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch in Addition die vorgenannte Grenze nicht übersteigt, bleibt die Elternzeit bestehen und damit die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung. Allerdings hat ab dem Zeitpunkt, ab dem die selbstständige Tätigkeit in der Elternzeit ausgeübt wird, eine Ummeldung vom Beitragsgruppenschlüssel „1111“ in „0110“ zu erfolgen.
     
    Der weitere Krankenversicherungsschutz wird dann im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung sichergestellt.

    Da hier für eine Beitragseinstufung die Krankenkasse zuständig ist, bei der die freiwillige Krankenversicherung fortgeführt werden soll, bitten wir um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung insbesondere während der Elternzeit nur eine grundsätzliche Information geben können.  

    Die Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist in den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt. Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die  zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten.

    Daher empfehlen wir der betreffenden Person, die zuständige Krankenkasse direkt zu kontaktieren.  

    Mit freundlichen Grüßen  

    Ihr Expertenteam
     

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