Ein Mitarbeiter übt während seiner Altersteilzeit (Freistellungsphase) eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung (mtl. 538,- €) seit einem Jahr regelmäßig aus.
Ist ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auch in diesem Fall, wie sonst beim Minijob (2 Kalendermonate in dem vom Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenenden Zeitjahr) möglich? Oder gilt diese Regelung bei der Alterteilzeit nicht?