Expertenforum - Orientierungspraktikum

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  • 01
    Orientierungspraktikum

    Wir haben einen Praktikanten der ein Orientierungspraktikum vom 01.04-30.06.2024 bei uns macht und bis zu 520,00 € pro Monat erhält. Diese Beschäftigung rechnen wir als kurzfristige Beschäftigung ab. Nun hat er sich entschieden bei uns ab dem 01.08.2024 eine Ausbildung zu beginnen. Ändert sich der Status der Beschäftigung oder bleibt es bei der kurzfristigen Beschäftigung? In der zeit vom 01.07.2024 bis zum 31.07.2024 arbeitet er bei uns nicht.

  • 02
    RE: Orientierungspraktikum

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung gelegentlich ausgeübt wird und im Laufe eines Kalenderjahres auf eine Dauer von maximal drei Monaten (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Eine Beschäftigung ist jedoch nicht kurzfristig, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
     
    Schulentlassene, die beabsichtigen, im Anschluss an die befristete Beschäftigung eine Berufsausbildung oder eine anderweitige Dauerbeschäftigung aufzunehmen werden aufgrund ihres Status in einer kurzfristigen Aushilfsbeschäftigung als berufsmäßig bewertet. Berufsmäßigkeit wird jedoch bei kurzfristigen Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis 538,00 Euro im Monat nicht geprüft.
     
    Wenn alle Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt sind, ist die zeitlich befristete Aushilfstätigkeit bis 30.06.2024 als kurzfristige Beschäftigung möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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