Expertenforum - Personalrat

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  • 01
    Personalrat

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    der Personalrat ( von Stadtverwaltung und Stadtwerke) wird für Personrats tätigen 2 Tage in der Woche von den Stadtwerken freigestellt. In diesen zwei Tagen macht er bei uns im Hause Personalratstätigkeiten für

    Stadtwerke und Stadtverwaltung. Er ist bei den Stadtwerken angestellt nicht Stadtverwaltung. Kann die Stadtwerke eine Rechnung stellen für den Entgeltausfall? Oder was ist noch zu beachten? Sollte die Stadtwerke auch einen Vereinbarung mit dem Mitarbeiter abschließen?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Personalrat

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ich kann aufgrund Ihrer Mitteilungen nicht beurteilen, auf welcher Grundlage ein gemeinsamer Personalrat für Stadtwerke und Stadtverwaltung besteht. Sollte es sich bei Stadtwerken und Stadtverwaltung um unmittelbare Einrichtungen der Kommune handeln, dürfte Ihre Frage für die Kostentragung unerheblich sein, da letztlich die Kommune für die Kosten, unabhängig ob sie Stadtverwaltung oder Stadtwerken zugerechnet werden, aufzukommen hat.


    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt im Betriebsverfassungsrecht für einen Gemeinschaftsbetrieb, dass der Vertragsarbeitgeber (so der Arbeitgeber, mit dem das Arbeitsverhältnis besteht) die Aufwendungen für Vergütung und Freistellung zu tragen hat; für die allgemeinen Kosten der Betriebsratstätigkeit beide Arbeitgeber aber als Gesamtschuldner haften. Um die Kostenquote für die Verteilung der allgemeinen Kosten bestimmen zu können, macht der Abschluss einer Vereinbarung zwischen Stadtwerken und Stadtverwaltung durchaus Sinn. Sollte es keine Vereinbarung geben, würde man mangels abweichender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass Stadtverwaltung und Stadtwerke die allgemeinen Kosten jeweils hälftig getragen.


    Eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Stadtverwaltung ist nicht erforderlich.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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