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darf der Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung - ohne Angabe von Gründen - ablehnen?
Vielen Dank & viele Grüße
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Guten Tag,
darf der Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung - ohne Angabe von Gründen - ablehnen?
Vielen Dank & viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt für die Eingehung eines Wiedereingliederungsverhältnisses das Prinzip der Freiwilligkeit. Das heißt, der Arbeitgeber kann die Wiedereingliederung auch ohne Angabe von Gründen ablehnen. Etwas anderes gilt bei Schwerbehinderten oder Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmern.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine schwerbehinderte Beschäftigte hat einen vom Arzt ausgestellten Wiedereingliederungsplan mit der vollen Wochenarbeitszeit eingereicht. Welche grundsätzlichen Ablehnungsgründe können in Betracht gezogen werden?
Im Voraus besten Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, an einer stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Etwas anderes gilt jedoch bei schwerbehinderten Arbeitnehmern. Hier trifft den Arbeitgeber die besondere Förderungspflicht gemäß § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX.
Aus dieser Verpflichtung hat das Bundesarbeitsgericht geschlussfolgert, dass der Arbeitgeber die Wiedereingliederung bei Unzumutbarkeit ablehnen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wiedereingliederung für den Arbeitgeber mit unverhältnismäßigen Aufwendungen, beispielsweise wegen der Anschaffung und Zurverfügungstellung besonderer Arbeitsmittel, verbunden wäre.
In einer Entscheidung aus 2020 hat das Bundesarbeitsgericht zudem klargestellt, dass die Wiedereingliederung auch bei Vorliegen besonderer Umstände abgelehnt werden kann. Dies ist der Fall, wenn objektiv gesundheitliche Einschränkungen bestehen, mit denen sich die Tätigkeit während der Wiedereingliederung nicht in Einklang bringen lässt. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte die Betriebsärztin derartige gesundheitliche Einschränkungen attestiert; der Wiedereingliederungsplan und die während der Wiedereingliederung auszuübende Tätigkeit nahm hierauf aber keine Rücksicht.
Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fachexperte Arbeitsrecht
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