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  • 01
    Personalsachbearbeiterin

    Hallo,

    wir haben hier einen deutschen Staatsbürger, der seit über 8 Jahren in der Schweiz lebt und jetzt mit uns einen Arbeitsvertrag als Facharzt mit einem Arbeitszeitanteil von 20% geschlossen hat. 50% der Arbeitszeit erledigt er im mobilen Arbeiten von seinem Wohnort in der Schweiz aus. Nach dem DBA Schweiz ist er wohl Grenzgänger, da die KM-Grenze aufgehoben wurde. Daher haben wir ihn als beschränkt steuerpflichtig mit der Sonderregel für die Schweiz (4,5% pauschale Lohnsteuer) angelegt. Eine entsprechende Bescheinigung der schweizerischen Steuerbehörde liegt uns vor.

    Nun stellt sich uns aber die sozialversicherungsrechtliche Frage. Der Mitarbeiter über 60 Jahre alt und arbeitet bei uns in Berlin an einem Tag in der Woche nach seiner Sprechstunde fährt er auch wieder nach Hause in die Schweiz. Leider wissen wir gerade nicht ob er in der Schweiz ein weiteres Anstellungsverhältnis hat oder andere Einkünfte bezieht. Dies ist aber beim Mitarbeiter angefragt. Der Mitarbeiter hat sich auch schon in der Schweiz um seine Krankenversicherung gekümmert.

    Können Sie uns bitte sagen, wie der deutsche Arbeitslohn in den 4 Zweigen der Sozialversicherung zu betrachten ist.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Sylvia Möller

  • 02
    RE: Personalsachbearbeiterin

    Sehr geehrte Frau Möller,
     
    für eine verbindliche Aussage benötigen wir tatsächlich die Angaben, ob der Facharzt auch in seinem Wohnstaat, der Schweiz, eine Tätigkeit ausübt.
    Vorausgesetzt, dass es sich um Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten (Deutschland und der Schweiz) handelt, gilt das Sozialversicherungsrecht eines Landes. Um in einem solchen Fall die Zuständigkeit zu klären, ist entscheidend, in welchem Land der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat.
     
    Werden Beschäftigungen in mehreren EU-Staaten, des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Mitgliedstaat) ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn die betreffende Person dort auch einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausübt. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festgestellt, dass die Beschäftigung im Wohnstaat einen Anteil von mindestens 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in dem entsprechenden Wohnstaat (hier: Schweiz) ausgeübt wird. Insofern greifen die schweizerischen Vorschriften über soziale Sicherheit.
     
    Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang, dass für die Festlegung des anzuwendenden Rechts derjenige Staat zuständig ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt.
     
    Die zuständige Stelle für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bei einem Wohnort in der Schweiz ist die Gemeinsame Einrichtung KVG, Industriestraße 78, 4609 Olten, Schweiz.
     
    Grenzgänger sind Personen, die in Deutschland arbeiten und krankenversichert sind, im EU-Ausland, EWR-Ausland oder der Schweiz wohnen und täglich, zumindestens einmal in der Woche in ihren Wohnstaat zurückkehren. Weitere Informationen zu Grenzgängern finden Sie bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland) unter folgendem Link Merkblatt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger (dvka.de).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Personalsachbearbeiterin

    Vielen Dank für die rasche Antwort.


    Wir haben nun auch die Antwort des Mitarbeiters erhalten. Er bezieht in der Schweiz eine vorgezogene Rente mit Abschlägen aus der Schweizer Rentenversicherung vor Erreichung der Regelaltersrente. Sein Lebensmittelpunkt ist in der Schweiz.


    Nun taucht eine weitere Frage bezüglich der Rentenversicherungspflicht auf. Wie muss er hier betrachtet werden? Würde er in Deutschland wohnen und arbeiten würden wir ihn mit 3011 schlüsseln, vorausgesetzt er hat einen Befreiungsantrag bei der DRV zugunsten der Ärzteversorgung gestellt. Muss er nun auch einen Befreiungsantrag bei der DRV stellen oder führen wir auch hier die AG-Beiträge zur RV an den Mitarbeiter ab so dass er diese weiterleiten kann.

    Herzlichen Dank für Ihre neuerliche Unterstützung.

    Sylvia Möller

  • 04
    RE: Personalsachbearbeiterin

    Sehr geehrte Frau Möller,
     
    da Ihr Mitarbeiter in der Schweiz keine Beschäftigung (mehr) ausübt ist deutsches Recht anzuwenden.
    Die Beitragsgruppen 3011 sind anzuwenden, wenn eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch die DRV Bund vorliegt. Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung müssen bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen. Der Grund dafür ist, dass eine Befreiung nur für eine konkrete Beschäftigung und Beschäftigungszeit ausgesprochen wird. Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen ärztlichen Tätigkeit vom Mitglied gestellt werden, damit keine Doppelmitgliedschaft eintritt.
     
    Liegt keine Befreiung vor , sind die Beitragsgruppen 3111 anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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