Expertenforum - Pflegedienst im Rahmen des Zahnmedizinstudiums

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  • 01
    Pflegedienst im Rahmen des Zahnmedizinstudiums

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben eine Bewerbung für ein 30 tägiges Pflegepraktikum ohne Entgelt. Sie hat sich für das Studium Zahnmedizin beworben und für den ersten Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung ist ein Pflegedienst von einem Monat nachzuweisen. Diesen möchte sie jetzt gern vor dem Studium absolvieren. Ist dies korrekt, dass wir dies als vorgeschriebenes Pflichtpraktikum/Vorpraktikum definieren und

    KV-/PV-Pflicht als Praktikantin oder Praktikant

    RV-/ALV-Pflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigte oder Beschäftigter

    mit der PGR 105 melden?

    Vielen Dank im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    Fels

  • 02
    RE: Pflegedienst im Rahmen des Zahnmedizinstudiums

    Sehr geehrte Frau Fels,
     
    ein vorgeschriebenes Vor- bzw. Nachpraktikum wird außerhalb der Studienzeit absolviert; der Praktikant ist in dieser Zeit also nicht immatrikuliert. Bekommt der Praktikant in dieser Zeit ein Arbeitsentgelt, wird er grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ist der Praktikant während des vorgeschriebenen Vor- bzw. Nachpraktikums aus Gründen, die in der Organisation des Studiums liegen, bereits immatrikuliert, ist dieses Vor-/​Nachpraktikum wie ein Zwischenpraktikum zu behandeln.
     
    Erhalten Praktikanten im vorgeschriebenen Vor- bzw. Nachpraktikum kein Arbeitsentgelt, sind sie dennoch versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung kommt in diesen Fällen nicht in Betracht; es handelt sich um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Die Beitragsberechnung (Beitragsgruppe „0110“, Personengruppe „105“) erfolgt aus fiktivem Arbeitsentgelt. Dazu werden 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, also 35,35 Euro in den alten beziehungsweise 34,65 Euro in den neuen Bundesländern (2024), als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
    Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt ein, wenn nicht eine anderweitige Vorrangversicherung besteht (zum Beispiel eine Familienversicherung). Dann trägt der Praktikant oder die Praktikantin selbst die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.
     
    Wir empfehlen Ihnen, von der Universität bestätigen zu lassen, dass ein vorgeschriebenes VOR-Praktikum durchgeführt werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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