Expertenforum - Pflegeversicherung

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  • 01
    Pflegeversicherung

    Liebes Experten-Team,


    betreffend der Änderung der Abwicklung zur Pflegeversicherung (01.07.2023) haben wir festgestellt, dass die Daten im Abrechnungsprogramm nicht richtig abgegriffen wurden, da es die Möglichkeit gibt mehrere Umsetzungsvarianten durchzuführen, die uns bislang nicht eindeutig bekannt waren.


    Es sind Daten in zwei Masken angelegt (Angaben der Kinder mit Geb. Datum und in der anderen Maske lediglich die Anzahl der Kinder). Allerdings überwiegt die Eingabe einer Maske (Anzahl der Kinder ohne Angaben von Geb. Datum).


    Wir wollten uns rückversichern, inwieweit eine Rückrechnung bis einschl. 01.07.2023 erfolgen muss bzw. ob es hierfür auch eine Übergangsregelung gibt, wie solche Themen zu berücksichtigen sind? Überwiegend haben durchaus ggf. die Mitarbeiter zu wenig Beiträge gezahlt, da auch Kinder, die bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben in der Anzahl der Kinder mit aufgeführt sind.


    Vereinzelt werden sicherlich Änderungen vorkommen, so dass Korrekturmeldungen von DEÜV Jahresmeldungen etc. erzeugt werden. Steuerlich würde sich sicherlich die Änderung sich auf die Lohnsteuerbescheinigung 2024 auswirken.


    Mit freundlichen Grüßen


    PersobueroSC

  • 02
    RE: Pflegeversicherung

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber trägt die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Berechnung der Sozialabgaben und Steuern. Er ist verantwortlich für die korrekte Berechnung und Auszahlung des Lohns sowie die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Sozialabgaben.
     
    Wurde bei beschäftigten Arbeitnehmern in der Vergangenheit der Kinderlosenzuschlag abgeführt, obwohl ein anerkannter Nachweis von Kindern vorlag, ist zunächst die Frage des „Verschuldens“ zu klären.  

    Wurde dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung trotz rechtzeitiger Vorlage einer Geburtsbescheinigung an die Krankenkasse abgeführt, können diese Beitragsanteile im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

    Eine Rückerstattung kann nur durch einen gesonderten Antrag („Antrag auf Erstattung von zu Unrecht gezahlter Beiträge“) bei der einzugsberechtigten Krankenkasse erfolgen. Zur weiteren Vorgehensweise ist es sinnvoll, die Krankenkasse diesbezüglich zu kontaktieren.

    Wurde dagegen der Kinderlosenzuschlag nicht abgeführt, obwohl die betroffene Person keine Kinder hat, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber in einem solchen Fall die Beiträge nicht korrekt ermittelt und abgeführt hat. Eine rückwirkende Korrektur der Beiträge ist durch den Arbeitergeber zu veranlassen.

    Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung kann hierbei nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Beitragsabzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- bzw. Gehaltszahlungen nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer „muss“ nicht damit rechnen, dass nach Ablauf der 3-Monatsfrist noch selbst aufzubringende Anteile von seinem Lohn oder Gehalt gekürzt werden, es sei denn, der Abzug ist ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben.
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt ist ggf. eine Korrektur rückwirkend zum 01.07.2023 erforderlich. Nach Ihrer Darstellung lagen die erforderlichen Angaben durch die Arbeitnehmer korrekt vor. Bei einer nachträglichen Korrektur der Abrechnungen ist eine Beteiligung der Arbeitnehmer an der Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen lediglich für die vergangenen letzten 3 Monate möglich.
     
    Ihre Frage betrifft auch steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Gerne geben wir folgende allgemeine Auskunft:
    Der Arbeitgeber muss die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach Ablauf des Kalenderjahres an das Finanzamt übermitteln. Sie muss spätestens bis zum letzten Tag im Februar des folgenden Jahres übermittelt sein. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten. Nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ist eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht mehr möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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