Expertenforum - Pflegeversicherung Abschlag für Stiefkind

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  • 01
    Pflegeversicherung Abschlag für Stiefkind

    Sehr geehrte Team,

    ich habe eine Personaleinstellung mit Angaben zu einem leiblichen Kind sowie zu einem Stiefkind.

    Die Geburtsurkunde des leiblichen Kindes sowie die des Stiefkindes liegen vor. Welcher Nachweis für das Stiefkind muss vom Mitarbeiter noch vorgelegt werden, damit ein Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung vom Arbeitgeber anerkannt werden kann. Das Pflegekind ist 24 Jahre alt und hat lt. Meldebescheinigung eine Hauptwohnung in Passau und die Nebenwohnung beim Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat die Steuerklasse IV mit 1,0 Kinderfreibetrag. Gibt es hier einen 0,25 % Abschlag in der Pflegeversicherung?

    Vielen Dank im Voraus.

  • 02
    RE: Pflegeversicherung Abschlag für Stiefkind

    Guten Tag,
     
    aufgrund der Elterneigenschaft für das leibliche Kind entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose – hier gibt es keine Altersgrenze.
     
    Da Sie im Titel von „Stiefkind“ und im Text von „Pflegekind“ schreiben, geben wir Ihnen zu beiden Konstellationen eine Rückmeldung:
     
    Pflegeeltern sind Personen, die ein Kind als Pflegekind aufgenommen haben. Ein  Pflegekindschaftsverhältnis setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung wie zu einem eigenen Kind stehen.
     
    Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 SGB I) kommen wahlweise in Betracht:

    - Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 in Verb. mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis)
    - Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
    - Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
    - Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages
     
    Für einen Beitragsabschlag werden Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI).
    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden.

    In Ihrem Fall deutet vieles darauf hin, dass eine Berücksichtigung beim Pflegeversicherungsabschlag nicht möglich ist.

    Da die Umstände der Beurteilung für den Arbeitgeber nicht immer eindeutig sind, sollten Sie sich eine Bestätigung der zuständigen  Pflegekasse einholen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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