Bei einer Beschäftigten liegt folgender Sachverhalt vor:
Im Oktober 2022 heiratete die Angestellte. Der Ehemann hat 2 Kinder aus der Vorehe (19 Jahre alt und in Ausbildung, 17 Jahre alt und Schülerin (bis 08/2024, ab 09/2024 freiwilliges soziales Jahr)), die aber beide bei der leiblichen Mutter im Haushalt wohnen bzw. gemeldet sind. Am Wochenende und in den Ferien leben die beiden Kinder im Haushalt der Angestellten und ihrem Ehemann. Ab 10/2022 wurde bei der Angestellten ein Freibetrag (0,5) per Elstam ins Lohnprogramm für ein Kind gemeldet, als Nachweis der Elterneigenschaft/Stiefelterneigenschaft. In der Lohnabrechnung 01/2025 wurde der Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose gestrichen/storniert per Elstam rückwirkend ab 01/2024 eingespielt, es erfolgte eine Nachberechnung. Meine Frage: Ist die Stiefelterneigenschaft somit nachgewiesen? Und müsste der Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose ab 07/2023 nicht mehr gezahlt werden durch die Gesetzesänderung? Müsste die Angestellte weitere Nachweise erbringen außer die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der beiden Stiefkinder? Wie ist der Sachverhalt zu bewerten? Besten Dank im Voraus. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.