Expertenforum - Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose bei Stiefeltern durch Heirat

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  • 01
    Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose bei Stiefeltern durch Heirat

    Bei einer Beschäftigten liegt folgender Sachverhalt vor:

    Im Oktober 2022 heiratete die Angestellte. Der Ehemann hat 2 Kinder aus der Vorehe (19 Jahre alt und in Ausbildung, 17 Jahre alt und Schülerin (bis 08/2024, ab 09/2024 freiwilliges soziales Jahr)), die aber beide bei der leiblichen Mutter im Haushalt wohnen bzw. gemeldet sind. Am Wochenende und in den Ferien leben die beiden Kinder im Haushalt der Angestellten und ihrem Ehemann. Ab 10/2022 wurde bei der Angestellten ein Freibetrag (0,5) per Elstam ins Lohnprogramm für ein Kind gemeldet, als Nachweis der Elterneigenschaft/Stiefelterneigenschaft. In der Lohnabrechnung 01/2025 wurde der Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose gestrichen/storniert per Elstam rückwirkend ab 01/2024 eingespielt, es erfolgte eine Nachberechnung. Meine Frage: Ist die Stiefelterneigenschaft somit nachgewiesen? Und müsste der Pflegeversicherungszuschlag für Kinderlose ab 07/2023 nicht mehr gezahlt werden durch die Gesetzesänderung? Müsste die Angestellte weitere Nachweise erbringen außer die Eheurkunde und die Geburtsurkunden der beiden Stiefkinder? Wie ist der Sachverhalt zu bewerten? Besten Dank im Voraus. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

  • 02
    RE: Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose bei Stiefeltern durch Heirat

    Guten Tag,
     
    bei dem PUEG (Pflege- und Entlastungsgesetzt) werden die Kinder im selben Rahmen berücksichtigt wie bei der Feststellung der Elterneigenschaft. Es werden demnach auch Adoptiv- und Stiefkinder sowie Pflegekinder (die dauerhaft im Haushalt des Versicherten leben) berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben. Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art", auf "die Aufnahme in die Familiengemeinschaft" oder auf "ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band" abgestellt worden.
     
    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.
     
    Die Beurteilung ist für Arbeitgeber nicht immer einfach. Eine verbindliche Bewertung erhalten Sie bei der zuständigen Pflegekasse der Mitarbeiterin.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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