Expertenforum - Pflegezeit mit anschließendem unbezahlten Urlaub - DEÜV Meldungen

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  • 01
    Pflegezeit mit anschließendem unbezahlten Urlaub - DEÜV Meldungen

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ein Beschäftigter hat im Zeitraum 06.11.2023 – 10.11.2023 sowie 13.11.2023 – 17.11.2023 Pflegezeit in Anspruch genommen und befand sich anschließend vom 18.11.2023 bis 15.12.2023 im unbezahlten Urlaub.

    Welche DEÜV Meldungen sind zu veranlassen?


    Vielen Dank.

     

  • 02
    RE: Pflegezeit mit anschließendem unbezahlten Urlaub - DEÜV Meldungen

    Sehr geehrte Frau Kozian,
     
    im Pflegezeitgesetz hat der Gesetzgeber arbeitsrechtliche Regelungen getroffen, um Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Pflegeaufgaben zu erleichtern. Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen, können demnach Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber stellt den Beschäftigten dazu für eine befristete Zeit ganz oder teilweise von der Arbeit frei.
    Darüber hinaus gibt es noch die sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung. In diesem Fall stellt der Arbeitgeber die Beschäftigten für bis zu zehn Arbeitstage frei, damit sie kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren können.
     
    Bei vollständiger Freistellung in der Pflegezeit endet die Versicherungspflicht von Beschäftigten. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer demzufolge zum letzten Tag der Beschäftigung vor der Pflegezeit mit dem Abgabegrund „30“ ab. Mit dem Tag, an dem die Person die Beschäftigung wieder aufnimmt, meldet der Arbeitgeber sie mit dem Abgabegrund „10“ wieder an.
     
    In Ihrem Sachverhalt handelt es sich um eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung.
    Eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung während dieser kurzzeitigen Arbeitsverhinderung wegen Pflege ergibt sich für den Arbeitgeber aus dem Pflegezeitgesetz nicht. Er ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder einer Vereinbarung – zum Beispiel einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder nach § 616 BGB – ergibt. Mitarbeitende erhalten auf Antrag für diesen Zeitraum als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen.
     
    Während der kurzzeitigen Arbeitsbefreiung bleiben Beschäftigte kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversichert, auch wenn das Arbeitsentgelt nicht weitergezahlt wird. Im § 7 Abs. 3 SGB IV ist geregelt, dass eine Beschäftigung als fortbestehend gilt, wenn Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird.
     
    Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist eine Meldung nicht abzugeben. Wir gehen in Ihrem Sachverhalt davon aus, dass der Beschäftigte in der Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Pflegeunterstützungsgeld erhalten hat. Da der unbezahlte Urlaub im Anschluss an die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nicht länger als ein Monat war, ist hier ebenfalls keine Meldung zu erstellen.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sind keine DEÜV-Meldungen an die zuständige Krankenkasse zu erstellen.
     
    Eine verbindliche Beurteilung kann jedoch nur die für den Mitarbeitenden zuständige Krankenkasse vornehmen, so dass wir Ihnen empfehlen, diese einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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