Expertenforum - Pflichtpraktikum ausländische Hochschule

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  • 01
    Pflichtpraktikum ausländische Hochschule

    Hallo,


    wir bekommen vom 05.05.2025 - 05.07.2025 eine Studentin, die an einer Hochschule in Frankreich eingeschrieben ist. In diesem Rahmen muss sie ein Auslandspraktikum von zwei Monaten absolvieren.

    Muss sich die Studentin in diesem Zeitraum bei einer deutschen Krankenkasse versichern? Mit welcher Personengruppe und welchem Beitragsgruppencode müssen wir sie schlüsseln? Sie soll eine Aufwandsentschädigung von 500 Euro pro Monat erhalten.


    Vielen Dank für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Pflichtpraktikum ausländische Hochschule

    Guten Tag,
     
    der Besuch an einer ausländischen Hochschule wird dem an einer deutschen Hochschule gleichgestellt. Für Praktikantinnen und Praktikanten, die in ihrem Heimatland eingeschrieben sind und in Deutschland arbeiten, gelten die gleichen Regelungen wie für Studierende aus Deutschland.

    n der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika während des Studiums (Zwischenpraktika) sind somit unabhängig von ihrer Dauer und der Höhe des Arbeitsentgelts sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist, dass der Student weiterhin immatrikuliert ist. Der Grund für die Versicherungsfreiheit liegt darin, dass es sich hierbei in der Regel nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.

    Sofern die Praktikantin ein Entgelt erhält, besteht Umlage- und Unfallversicherungspflicht. Somit wäre eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ und dem Personengruppenschlüssel „190“ an eine von Ihnen wählbare Krankenkasse vorzunehmen.

    Wir unterstellen, dass die französische Praktikantin in ihrem Heimatland krankenversichert ist und mit der europäischen Gesundheitskarte Leistungen in Anspruch nehemn kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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