Expertenforum - Pflichtpraktikum und Exmatrikulation

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  • 01
    Pflichtpraktikum und Exmatrikulation

    Hallo Expertenteam,


    wenn ein Praktikant sein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum in einem Betrieb ableistet und von der Hochschule exmatrikuliert wird,


    a) wie wird er ab dem Datum der Exmatrikulation sozialversicherungsrechtlich beurteilt?

    b) ist ab diesem Zeitpunkt der Mindestlohn zu zahlen?

    c) verschweigt der Praktikant die Exmatrikulation gegenüber dem Arbeitgeber ist dieser dennoch nach Kenntnisnahme verpflichtet, ggfs. Mindestlohn und SV-Beiträge nachträglich zu entrichten?


    Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung

    Payroll_HR_2024



     

  • 02
    RE: Pflichtpraktikum und Exmatrikulation

    Hallo Payroll_HR_2024,
     
    Ihre Frage zur Anwendung der Mindestlohnregelung ab dem Zeitpunkt der Exmatrikulation betrifft arbeitsrechtliche Regelungen, zu denen wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums keine Stellungahme abgeben können.
    Weitergehende Antworten auf Ihre Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Sozialversicherungsrechtlich gilt grundsätzlich folgendes.
     
    Die Exmatrikulation von der Hochschule hat zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt der Status des ordentlichen Studierenden nicht mehr gegeben ist. Die weitere Anwendung der studentischen (Sonder-) Regelungen im Sozialversicherungsrecht ist dann nicht mehr möglich. Somit ist eine neue sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nach den „allgemeinen Grundsätzen“ erforderlich.
     
    Nach § 28o Sozialgesetzbuch (SGB) IV sind die Beschäftigten (einschließlich der beschäftigten Praktikanten) verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und – soweit erforderlich - Unterlagen vorzulegen. Dazu zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe korrekt beurteilen zu können. Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei Änderungen der Verhältnisse im Laufe der Beschäftigung. Sie beschränken sich auch nicht darauf, Fragen des Arbeitgebers zu beantworten. Vielmehr hat ein Beschäftigter die während des Arbeitsverhältnisses eintretenden Änderungen unaufgefordert anzugeben, z. B. die Exmatrikulation durch die Hochschule.
     
    Der Arbeitgeber ist grds. Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung gegenüber der Einzugsstelle. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers in der Sozialversicherung kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Beitragsabzug darf nur bei den nächsten drei Lohn- bzw. Gehaltszahlungen (gerechnet vom dem Zeitpunkt an, ab dem der Entgeltanspruch entstanden ist) nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer „muss“ nicht damit rechnen, dass nach Ablauf der 3-Monatsfrist noch selbst aufzubringende Anteile der Gesamtsozialversicherungsbeiträge von seinem Lohn oder Gehalt gekürzt werden, es sei denn, der Abzug ist ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben.
    Sofern kein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt, kann der Abzug auch für einen längeren Zeitraum nachgeholt werden, z. B., wenn der Arbeitnehmer seine Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Arbeitgeber grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht erfüllt hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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