Expertenforum - Pflichtversichert in der GKV nach Arbeitgeberwechsel

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Pflichtversichert in der GKV nach Arbeitgeberwechsel

    Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage zu einem neuen Mitarbeiter, der ab 01.06 angestellt ist.

    Er ist 30 Jahre alt und war bisher privat krankenversichert.

    Mit seinem neuen Entgelt unterschreitet er zukünftig die Jahresarbeitsentgeltgrenze und fällt daher meines Erachtens wieder in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse.

    Nach Rücksprache mit dem Mitarbeiter überschreitet er in 2024 mit dem Gehalt seines ehemaligen Arbeitgebers und dem Gehalt jetzt wohl doch die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

    Kann der Mitarbeiter also in 2024 noch in der privaten Krankenkasse bleiben?

    Oder ist für die Beurteilung nur das zukünftige Entgelt zu betrachten und er muss sich direkt um die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse bemühen?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Pflichtversichert in der GKV nach Arbeitgeberwechsel

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeit-Jahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.
     
    Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Neben dem laufenden Arbeitsentgelt sind also auch regelmäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Jahresarbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages) mindestens einmal jährlich erwartet werden können.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist eine vorausschauende Betrachtung vom 01.06.2024 bis 31.05.2025 vorzunehmen. Übersteigt das für diesen Zeitraum ermittelte, regelmäßige Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von derzeit 69.300 Euro nicht, tritt ab 01.06.2024 Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein.
    Das Arbeitsentgelt des vorherigen Arbeitgebers findet bei der Prüfung keine Berücksichtigung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.