Expertenforum - Plusstunden _ Überschreitung BBG

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  • 01
    Plusstunden _ Überschreitung BBG

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben eine Mitarbeiterin, die bis einschl. 31.12.2024 SVpflichtig war.

    Ab dem 01.01.2025 erfolgt eine Umstellung auf geringf. B.


    Punkt 1

    Nachdem die Mitarbeiterin noch 20 Plusstunden hat, sind diese entsprechend der SVpflichtigen Beschäftigung zuzuordnen (--> ist dies ein muss oder kann die Auszahlung/abfeiern auch in der geringf. B. erfolgen?). Grundsätzlich ist uns bekannt, dass die Plusstunden in den Monaten auszuzahlen sind, wo sie auch erarbeitet wurden.


    Die Zuordnung kann entsprechend für den Monate 08.2024 bzw. 05.2024 vorgenommen, wo diese auch tatsächlich erarbeitet wurden. Ist es ein Problem, wenn im Januar hierzu eine Rückrechnung für 08.2024 erstellt wird? Der entsprechende Tätigkeitsnachweis liegt vor. Die Konstellation ist jedoch die, dass die Mitarbeiter mit der Auszahlung über die BBG Grenze kommt. Entsprechend werden hier vereinzelt keine Beiträge gezahlt. Da es aber ein tatsächlicher Bestand der erarbeiteten Stunden ist, ist hier noch speziell etwas zu beachten?


    Punkt 2

    Wie ist es aber z.B. bei schwangeren MA, die in Beschäftigungsverbot gehen, und nach der Elternzeit von 3 Jahren das Beschäftigungsverhältnis beenden. Es besteht lediglich nur die Möglichkeit bis zu 2 Jahren eine Rückrechnung anzustoßen. Kann die Auszahlung in der Form in einer Summe mit dem Austrittsmonat erfolgen? --> die LA müsste dennoch so geschlüsselt sein, dass Beiträge abgeführt werden, da sonst aufgrund von Elternzeit kein SVpflichtiges/Steuerpflichtiges Entgelt vorliegt.


    Danke vorab.


    Mit freundlichen Grüßen


    PersobuersoSC

     

  • 02
    RE: Plusstunden _ Überschreitung BBG

    Hallo PersobueroSC,
     
    wir bitten um Verständnis, dass wir zu Ihrer Frage, ob Überstunden bei einem Übergang einer versicherungspflichtigen zu einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis „abgefeiert“ werden können, keine Stellungnahme abgeben können, da hier Regelungen des Arbeitsrechts betroffen sind.
     
    Weitergehende Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Sozialversicherungsrechtlich gilt bei der Auszahlung von Mehrarbeitsstunden grundsätzlich folgendes:
     
    Bei der Auszahlung von Mehrarbeitsstunden/ Überstunden handelt es sich um laufendes Arbeitsentgelt. Werden die Mehrarbeitsstunden aus mehreren Monaten bzw. Jahren gesammelt ausbezahlt, so sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die sie angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Diese werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind („Entstehungsprinzip“).
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Sofern die Monate, denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt waren, sind sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragsfrei abzurechnen.

    Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Mehrarbeitsstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
     
    Die oben aufgeführten Regelungen sind analog anzuwenden, sofern die Mehrarbeitsstunden, die  für Zeiten vor Inanspruchnahme der Elternzeit erzielt wurden, ausgezahlt werden.
     
    Können die Korrekturen nicht über das Entgeltabrechnungsprogramm abgerechnet werden, weil beispielsweise der Abrechnungszeitraum bereits länger als zwei Kalenderjahre zurückliegt, sind die Beitrags- und Meldekorrekturen über das SV-Meldeportal durchzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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