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  • 01
    Praktikant

    Hallo ,


    ich habe folgenden Fall:


    Ein französicher Student möchte hier in Deutschland bei einem Planungsbüro ein Praktikum machen. Dieses Praktikum ist Vorrausetznung für das Masterstudium. Ist dieses Praktikum dann sozialversicherungfrei und die Schlüsselung 0000 richtig? Er hat bereits den Bachelorabschlus.


    Hier die Übersetzung von der französichen Uni; ist dies als Nachweis für die Sozialversicherung ausreichend?


    1/ Bedingungen für die Zulassung


    Bachelor-Abschluss in Architektur von

    T EPFL, oder einer anderen Institution mit hervorragenden akademischen Leistungen.


    Praktische Berufserfahrung von12 Monate, davon mindestens 6 aufeinanderfolgende Monate im selben Planungsbüro.

    Kandidatinnen und Kandidaten von einer Fachhochschule: Praktika vor der Ausbildung und Praktika, die vor dem Abschluss des Bachelorstudiums an der Fachhochschule absolviert wurden, werden nicht berücksichtigt.

    Andere Bewerberinnen und Bewerber: Es werden nur Praktika berücksichtigt, die ab dem Ende des zweiten erfolgreichen Bachelorjahres absolviert wurden.

    Studienjahrs berücksichtigt.


    Freundliche Grüße

    Martina Kurth


     

  • 02
    RE: Praktikant

    Hallo Frau Kurth,
     
    bei einem in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktika ist die betreffende Person als Student an einer Universität immatrikuliert. Der Besuch einer ausländischen Universität wird dem an einer deutschen gleichgestellt.
     
    In Ihrem Fall kann es sich unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Informationen nach unserem Verständnis nur um ein vorgeschriebenes Vorpraktikum handeln.
     
    Ein in einer Studien-/Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vorpraktikum unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Die versicherungsrechtliche Beurteilung hängt davon ab, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gewährt wird oder nicht.
     
    Sofern Entgelt gezahlt wird, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Anmeldung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „105“, sofern das monatliche Arbeitsentgelt 325,00 € übersteigt) und die abzuführenden Beiträge sind an eine nach den §§ 173 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) V wählbare gesetzliche Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Wird kein Entgelt gewährt, besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht in der speziellen Krankenversicherung der Praktikanten (sofern kein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung gegeben ist). Die Versicherung hat der Praktikant selbst abzuschließen und den Beitrag allein zu tragen.
     
    Bei vorgeschriebenen Vorpraktika ohne Entgeltzahlung hat der Arbeitgeber den Praktikanten zur Renten- und Arbeitslosenversicherung anzumelden (Beitragsgruppenschlüssel „0110“, Personengruppenschlüssel „105“) und die Beiträge für diese Versicherungszweige zu entrichten. Diese werden aus einem fiktiven Entgelt berechnet. Monatliche Bemessungsgrundlage ist dann 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: West 35,35 € / Ost 34,65 €).
     
    Wir empfehlen Ihnen, den entsprechenden schriftlichen Nachweis der ausländischen Universität in deutscher Übersetzung zur „Verpflichtung des Praktikums“ zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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