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  • 01
    Praktikantin

    Sehr geehrte Damen und Herren, eine französische Studentin soll in Deutschland im Rahmen des Studiums ein 2 monatiges Pflichtpraktium absolvieren (5 Tage je 8 Std.), sie soll pro Monat 400,00 € erhalten, da der Mindestlohn nicht zu beachten ist. Ich würde die Studentin als Minijobber abrechnen mit den pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung. Ist auch hier eine Befreiung von der RV-Pflicht der AN notwendig?

    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Praktikantin

    Hallo Kluge,

    ein in einer Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, das während eines Hochschulstudiums absolviert wird, ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei, unabhängig davon, dass der Krankenversicherungsschutz im EU-Ausland besteht.
     
    Da in Ihrem Fall ein „Arbeitsentgelt“ gezahlt wird, ist eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ zu erstellen sowie die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen U1 (ggf.) und U2 an eine wählbare gesetzliche Krankenkasse abzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Praktikantin

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin nur etwas verunsichert. Ich war der Meinung, da das Gehalt im Minijob-Bereich liegt sind auch die pauschalen AG-Beiträge zur KV und RV abzurechnen?

    Vielen Dank Kluge

  • 04
    RE: Praktikantin

    Hallo Kluge,
     
    aufgrund Ihrer Schilderung sind wir davon ausgegangen, dass es sich bei dem „2-monatigen Pflichtpraktikum“ um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum handelt. Sofern dies zutrifft,  ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung anhand unser ersten Antwort vorzunehmen.
     
    Sollte es sich hingegen NICHT um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, sondern um ein freiwilliges Praktikum handeln, gilt sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich folgendes:
     
    Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende ein freiwilliges Praktikum mit Entgelt ableisten, gelten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als „normal“ beschäftigte Arbeitnehmer. Demzufolge kann in Ihrem Fall, die Praktikantin im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung abgerechnet werden. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann beantragt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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