Expertenforum - Praktikum 1 Jahr zum Erwerb der Fachhochschulreife NRW

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  • 01
    Praktikum 1 Jahr zum Erwerb der Fachhochschulreife NRW

    Hallo, wie verhält es sich steuer- und sozialversicherungsrechtlich bei dieser Form des Praktikums wenn der AG dem Praktikanten Geld i. H. v. 500 € mtl. zukommen lässt? Welcher Beitragsgruppen-/Personengruppenschlüssel ist hier zu verwenden?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Praktikum 1 Jahr zum Erwerb der Fachhochschulreife NRW

    Guten Tag,
     
    Schüler mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnis werden in den Fachoberschulen/Berufskolleg innerhalb von zwei Jahren auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet.
     
    Während des ersten Ausbildungsjahres wird grundsätzlich eine fachpraktische Ausbildung durchgeführt. Die fachpraktische Ausbildung ist im Regelfall nicht für sich allein, sondern als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule/Berufskolleg zu beurteilen, die die Klassen 11 und 12 umfasst. Im Rahmen dieser Gesamtausbildung legt die Fachoberschule/Berufskolleg die Ausgestaltung des Praktikums fest und regelt die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung nach Maßgabe der Praktikumsbestimmungen.
    Das Praktikum stellt sich somit als nicht abtrennbarer Bestandteil der Schulausbildung dar. Als im Wesentlichen nichtbetrieblich geprägte Ausbildungsphase ist das Praktikum mithin nicht als Beschäftigung zu werten.
     
    Solche Praktikanten unterliegen daher (auch) während der fachpraktischen Ausbildung weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 
     
    Da die betreffende Person nach Ihrer Schilderung während des Praktikums eine Entgeltzahlung erhält, ist eine Meldung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ und der Beitragsgruppe „0000“ an die zuständige Krankenkasse zu erstellen.
     
    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen im Rahmen dieses Forums zu den steuerrechtlichen Fragen keine Auskunft geben können. Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Praktikum 1 Jahr zum Erwerb der Fachhochschulreife NRW

    Hallo, vielen Dank ersteinmal. Ich hatte bisher folgende Info vorliegen ... können sie das bitte nochmal erläutern/differenzieren. Vielen Dank.

    "In einzelnen Bundesländern besteht die Möglichkeit, nach Verlassen der gymnasialen Oberstufe unter Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife durch Absolvierung eines einjährigen (gelenkten) Praktikums den berufspraktischen Teil der Fachhochschulreife zu erlangen. Da bei Aufnahme des erforderlichen Praktikums die Schulausbildung bereits abgeschlossen ist, kommt eine Gleichstellung mit den Fachoberschülern, die während der Dauer des Schulbesuchs ein Fachpraktikum ableisten, nicht in Betracht."

  • 04
    RE: Praktikum 1 Jahr zum Erwerb der Fachhochschulreife NRW

    Guten Tag,
     
    handelt es sich bei der betreffenden Person um eine Absolventin oder einen Absolventen der gymnasialen Oberstufe, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und durch den Nach­weis eines einjährigen Praktikums die „volle“ Fachhochschulreife erhält, ist bei Aufnahme des erforderlichen Praktikums die Schulausbildung bereits abgeschlossen. Hierbei handelt es sich dann um ein (vorgeschriebenes) Nachpraktikum.
     
    In einem solchen Fall besteht bei Zahlung von Arbeitsentgelt - unabhängig von der Höhe -  Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung scheidet aus.
     
    Für die Meldungen zur Sozialversicherung ist der Personengruppenschlüssel "105" zu verwenden. Der Arbeitgeber hat auch die Umlagen U1 (ggf.), U2 sowie die Insolvenzgeldumlage zu entrichten.
     
    Wir empfehlen Ihnen, sich bezüglich der verbindlichen Beurteilung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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