Expertenforum - Praktikum als Grundlage für ein duales Studium

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  • 01
    Praktikum als Grundlage für ein duales Studium

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben eine Praktikumsbewerbung für ein Praktikum für unser Jugend- und Seniorenzentrum für die Dauer von 3 Monaten (15.05.2025 - 15.08.2025) vorliegen. Die Bewerberin gibt im Anschreiben an, das Praktikum für ihr angestrebtes duales Studium der sozialen Arbeit zu benötigen. Eine entsprechende Entgeltzahlung ist für das Praktikum nicht vorgesehen. Handelt es sich hierbei um ein vorgeschriebenes Vorpraktikum, welches in der RV und ALV aus dem fiktiven Entgelt der monatlichen Bezugsgröße zu verbeitragen ist?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Praktikum als Grundlage für ein duales Studium

    Hallo Claudia84,

    Teilnehmer an dualen Studiengängen (z.B. ausbildungsintegriertes duales Studium) sind in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kraft gesetzlicher Fiktion den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Als solche unterliegen sie damit für die gesamte Dauer des dualen Studiums, das heißt, sowohl während der Praxisphasen als auch während der Studien- bzw. Vorlesungsphasen, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“).

    Sofern in einer Studien- bzw. Prüfungsordnung obligatorisch vorgeschrieben ist, dass daneben noch ein Vorpraktikum absolviert werden „muss“, ist dieses - mangels einer anderslautenden Regelung für diesen Personenkreis – nach unserem Verständnis wie ein vorgeschriebenes Vorpraktikum zu beurteilen, das benötigt wird, um an einer Hochschule oder Fachhochschule studieren zu können.

    Eine entsprechende Bescheinigung über die Notwendigkeit des Vorpraktikums ist den Entgeltunterlagen beizufügen.

    Da nach Ihrer Schilderung kein Entgelt gewährt wird, besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht in der speziellen Krankenversicherung der Praktikanten (sofern kein Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung gegeben ist). Die Versicherung hat die Praktikantin selbst abzuschließen und den Beitrag allein zu tragen.
     
    In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht dagegen Versicherungspflicht. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet „0110“ und der Personengruppenschlüssel „105“. Hierbei werden die Beiträge aus einem fiktiven Entgelt berechnet. Bemessungsgrundlage ist dann 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2025: bundeseinheitlich 37,45 €).
     
    Inwiefern in Ihrem Fall die Regelungen des Mindestlohns ggf. zu berücksichtigen sind, sollte  unter Beachtung arbeitsrechtlicher Kriterien vorab geklärt werden.

    Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ratsam, die betroffene Krankenkasse zu kontaktieren und eine beitragsrechtliche Stellungnahme anzufordern.  

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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