Expertenforum - Praktikum während des Studiums

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  • 01
    Praktikum während des Studiums

    Wenn ein 19-wöchiges Pflichtpraktikum durch ein freiwilliges Praktikum auf ein insgesamt sechsmonatiges Praktikum verlängert wird, baut das freiwillige Praktikum dann sozusagen auf den vorherigen Wochen auf und ist somit mindestlohnpflichtig bzw. zählt das Pflichtpraktikum dann als vorheriges beim selben Arbeitgeber geleistetes Praktikum und ist deshalb das freiwillige Praktikum Mindestlohnpflichtig oder wird das freiwillige Praktikum komplett neu betrachtet und erst nach drei weiteren Monaten mindestlohnpflichtig? Und wie ist es mit der Versicherungsfreiheit? Bleibt sie bestehen?

  • 02
    RE: Praktikum während des Studiums

    Guten Tag,
     
    vorgeschriebene Praktika liegen nur dann vor, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind. Die Verpflichtung zur Ableistung des Praktikums ist nachzuweisen. Von einem in diesem Sinne vorgeschriebenen Praktikum ist nicht nur für die in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene „Mindestdauer des Praktikums“ auszugehen, sondern darüber hinaus auch für den die Mindestdauer überschreitenden Zeitraum, wenn (weiterhin) ein Zusammenhang zwischen dem Praktikum und dem Studium besteht. Ein solcher Zusammenhang ist in aller Regel dann gegeben, wenn die Hochschule das Praktikum anerkennt (z. B. als Teil der Studien- oder Prüfungsleistung). Im Zweifelsfall muss dieser Zusammenhang nachgewiesen werden.
     
    Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung keine Mindestdauer für ein Praktikum, sondern einen „festen Zeitraum“ (z. B. von drei Monaten) vorsieht. Wird ein Praktikum über diesen fest vorgeschriebenen Zeitraum hinaus fortgeführt, ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr von einem vorgeschriebenen Praktikum auszugehen; in der Konsequenz ergeben sich hieraus andere versicherungsrechtliche Folgen. Das Praktikum wird nach der vorgeschriebenen Zeit grundsätzlich im Rahmen der Regelungen des Werkstudentenprivilegs sozialversicherungsrechtlich beurteilt.
     
    Ihre Fragen bezüglich des Mindestlohns betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Praktikum während des Studiums

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Das zweite Praktikumsverhältnis ist als sogenanntes ausbildungsbegleitendes Praktikum nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 MiLoG mindestlohnfrei, sofern bei dem Ausbilder nicht schon ein solches (also ausbildungsbegleitendes) Praktikumsverhältnis bestanden hat.


    Das zuerst bestehende Pflichtpraktikum ist nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MiLoG mindestlohnfrei. Die studien- oder ausbildungsbegleitenden Praktika nach Nr. 3 unterfallen dann nicht dem gesetzlichen Mindestlohn, wenn bei dem Ausbilder nicht zuvor ein solches Praktikum bestanden hat. Die gesetzliche Formulierung („ein solches Praktikumsverhältnisse“) wird überwiegend dahingehend verstanden, dass die Mindestlohnfreiheit des zweiten Praktikums nur dann entfällt, wenn zuvor bereits ein ausbildungs- oder studienbegleitendes Praktikumsverhältnis bestanden hat. Das Pflichtpraktikum ist also nicht schädlich.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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