Expertenforum - Privatrechnung an Arbeitgeber

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Privatrechnung an Arbeitgeber

    Ein Arbeitnehmer ist jahrelang als Hausmeister bei einem Architekturbüro beschäftigt. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden ordnungsgemäß einbehalten und an die jeweilige Einzugsstelle abgeführt.


    Neben der Arbeitnehmertätigkeit möchte er zusätzlich noch Tätigkeiten auf einer Baustelle seines Arbeitgebers ausüben. Dort ist er nicht als Hausmeister tätig, sondern sichtet und sortiert alte Pläne und Unterlagen, prüft diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit und vernichtet ungültige Unterlagen (Tätigkeit laut Arbeitnehmer ähnlich wie die eines Bauleiters).


    Nun möchte der Arbeitnehmer einmalig eine Privatrechnung an diese Firma stellen und für diese Tätigkeit inkl. Fahrtkosten und Verpflegung eine Pauschale in Höhe von 8.000,00 EUR berechnen.


    Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass es sich dabei um sv-pflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

    Allerdings ist die Tätigkeit eine andere als die, welche normalerweise ausgeübt wird.

    Falls eine Privatrechnung dennoch in Frage kommt - Welche Unterlagen benötige ich, damit es bei der nächsten SV-Prüfung nicht zu Nachzahlungen kommt?

  • 02
    RE: Privatrechnung an Arbeitgeber

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungs-rechtlich als eine Einheit zu betrachten.
     
    Darüber hinaus besteht rechtlich die Möglichkeit, für denselben Vertragspartner (Arbeitgeber/Auftraggeber) als abhängig Beschäftigter und daneben selbständig tätig zu sein, sofern die abhängige Beschäftigung und die selbständige Tätigkeit unabhängig voneinander ausgeübt werden.
     
    Die abhängige Beschäftigung ist durch eine weisungsgebundene Eingliederung gekennzeichnet. Für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist eine weisungsfreie Ausgestaltung der Tätigkeit zwingend erforderlich.  Bei dieser Beurteilung sind strenge Maßstäbe anzusetzen.
     
    In der Regel kann hier in der Praxis von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden. Insoweit entspricht dies Ihrer Einschätzung.
     
    Da wir im Rahmen dieses Forums keine Beurteilung von Einzelfällen vornehmen können, empfehlen wir Ihnen die zuständige Krankenkasse für eine rechtsverbindliche Entscheidung einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.