Expertenforum - Provisionen als Einmalbezug umlagepflichtig

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  • 01
    Provisionen als Einmalbezug umlagepflichtig

    Liebes Experten-Team,


    unserer Mitarbeiter erhalten regelmäßig variable Provisionsauszahlungen, die wir als laufenden Bezug ausbezahlen.


    Jedoch kommt es vor, dass Nachzahlungen entstehen, die einem Monat aus dem Vorjahr zuzuordnen sind. Daher zahlen wir diese Provisionen aus vereinfachungsgründen als Einmalzahlung aus um den Aufwand einer Rückrechnung zu vermeiden. Jedoch bin ich der Ansicht, da es sich hier dennoch um laufendes Arbeitsentgelt handelt die Einmalzahlung auch umlagepflichtig (U1 u. U2) sind?! Liege ich mit meiner Ansicht richtig?


    Vielen Dank!


    Freundliche Grüße!

  • 02
    RE: Provisionen als Einmalbezug umlagepflichtig

    Guten Tag,
     
    Umlagen sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu erheben. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV ist bei der Berechnung der Umlagen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AAG nicht zu berücksichtigen. 
     
    Provisionen, die für die Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, zählen zum laufenden Arbeitsentgelt. Dies gilt auch für Zahlungen in größeren Zeitabständen. Sie sind dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie erzielt wurden. 
     
    Provisionen, die ohne Bezug auf bestimmte Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden, gehören zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Sie sind beitragsrechtlich als Einmalzahlung zu behandeln.
     
    Sofern der Provisionsanspruch der Mitarbeiter vom Erreichen eines bestimmten „Jahresumsatzes“ abhängig ist und somit ohne Bezug auf bestimmte Entgeltabrechnungszeiträume gewährt wird, wäre die Provision nach unserem Verständnis als einmalige Zuwendung zu behandeln.
    Dementsprechend wären daraus folgend im Sinne einer einheitlichen Beurteilung der Provisionszahlung weder für die monatlichen Abschlagszahlungen noch aus der „Endprovision“ Umlagebeiträge zu entrichten.
     
    Sofern der Provisionsanspruch aber für einen bestimmten Arbeitszeitraum (Entgeltabrechnungszeitraum) gezahlt wird, liegt laufendes Arbeitsentgelt vor und es sind Umlagebeiträge zu entrichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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