Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben zum 01.02.2024 einen Werkstudenten befristet eingestellt. Seine Beschäftigung erfüllt grds. die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung nach §8 SGB IV. Da er sich zum Zeitpunkt der Einstellung in einem Urlaubssemester befand, besteht SV-Pflicht aufgrund Berufsmäßigkeit/AE>538€.
Zum 01.04. ist der Kollege wieder als ordentlich Studierender an der Uni eingeschrieben - die Voraussetzungen für die kurzfristige Beschäftigung sind weiterhin erfüllt. Berufsmäßigkeit würde nun theoretisch auch nicht weiter vorliegen.
Dürfen wir einen bisher SV-pflichtigen Mitarbeiter durch, unserer Einschätzung nach, Wegfall von Berufsmäßigkeit ab 01.04. als SV-freien kurzfristig Beschäftigen melden, oder steht dem etwas entgegen?
Vorab herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.
Gruß
Robert