Expertenforum - Prüfung Berufsmäßigkeit

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  • 01
    Prüfung Berufsmäßigkeit

    Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben z. Zt. mehrere Anfragen von jungen Leuten, die sich für ein "Orientierungspraktikum" in unserem Betrieb interessieren. Dabei schwanken die Praktikumszeiten zwischen wenigen Tagen (in Vollzeit) bis zu 4 Wochen (in Teilzeit).

    Die Herausforderung für uns ist die jeweilige Prüfung der Berufsmäßigkeit.

    Wir möchten den jungen Leuten wenigstens eine Aufwandsentschädigung bzw. ein Entgelt bis 538,00 €/Monat zahlen. Müssen wir in diesen Fällen die Berufsmäßigkeit prüfen, oder können wir die Personen ohne Prüfung der Berufsmäßigkeit kurzfristig sozialversicherungsfrei abrechnen? Freundliche Grüße

  • 02
    RE: Prüfung Berufsmäßigkeit

    Guten Tag,
     
    werden die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV nicht überschritten, erfüllt diese Beschäftigung jedoch dann nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
     
    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze
    nicht überschreitet. Die Geringfügigkeitsgrenze ist ein Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.
     
    Da nach Ihrer Schilderung die drei monatige Zeitgrenze durch die befristeten Orientierungspraktika nicht überschritten wird und regelmäßig ein maximales Arbeitsentgelt von 538 Euro gezahlt wird, ist die Berufsmäßigkeit in diesen Fällen nicht zu prüfen.
     
    Es kann von kurzfristigen Beschäftigungen nach § 8 SGB IV ausgegangen werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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