Expertenforum - PUEG - Änderung Kinderfreibetrag ELStAM - Rückschluss Pflegeversicherung?

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  • 01
    PUEG - Änderung Kinderfreibetrag ELStAM - Rückschluss Pflegeversicherung?

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ist es als kritisch anzusehen wenn, nachdem uns über die ELStAM-Datenbank ein geänderter Kinderfreibetrag, von 2,0 auf 3,0, eingespielt wurde, wir selbständig die Anzahl der Kinder für die Pflegeversicherung anpassen und demnach ein Abschlag generiert wird?


    Als Hintergrund - eine Person hat das Anschreiben mit der Bitte um Angabe der Kinder unter 25 Jahren nicht beantwortet. In der SV waren entsprechend auch keine Kinder berücksichtigt. Durch den bereits vorhandenen Kinderfreibetrag von 2,0 wurde kein PV-Zuschlag fällig. Unser Lohnprogramm prüft ob ein PV-Zuschlag gezahlt werden muss anhand der ELStAM-Daten, aber nicht die Anzahl der Kinder. Diese müssen manuell erfasst werden.

    Jetzt kam die Erhöhung von 2,0 auf 3,0 und eben die Thematik, ob man das entsprechend erfassen kann oder die Person das proaktiv mitteilen muss, damit wir als Arbeitgeber sicher sind?


    Vielen Dank!


    Mit freundlichen Grüßen


    Ivonne Tunger

     

  • 02
    RE: PUEG - Änderung Kinderfreibetrag ELStAM - Rückschluss Pflegeversicherung?

    Hallo Frau Tunger,
     
    für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder stehen zum Inkrafttreten der Regelungen über die Beitragssatzdifferenzierung in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder seit dem 1. Juli 2023 optional mehrere Verfahren zur Verfügung. Der Arbeitgeber entscheidet, welches Verfahren angewendet wird. Danach besteht bis zum 30. Juni 2025 die Möglichkeit,
     
    - sich die Angaben zu den Kindern im vereinfachten Nachweisverfahren ohne weitere Prüfung mitteilen zu lassen oder
     
    - sich die entsprechenden Nachweise vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
     
    Nach Ihrer Beschreibung wurde die erste Möglichkeit gewählt, d. h. proaktiv vom Mitarbeiter angefordert. In den grundsätzlichen Hinweisen „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 28. März 2024 wird darauf hingewiesen, dass die Anzahl der Kinder dem Arbeitgeber grundsätzlich nachzuweisen ist, sofern es diesem nicht bereits bekannt ist. Ferner reicht es bei Arbeitgebern aus, wenn sich aus den Personal- bzw. den Entgeltunterlagen die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder nachprüfbar ergibt.
      
    Sofern aus den jeweiligen Nachweisen das Geburtsdatum des Kindes nicht hervorgeht, ist zur Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes beim Beitragsabschlag zusätzlich ein Personaldokument vorzulegen, aus dem das Geburtsdatum des
    Kindes hervorgeht. Demzufolge kann nach unserem Verständnis durch den Abruf der
    elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank lediglich die Elterneigenschaft, nicht aber die Berücksichtigungsfähigkeit der einzelnen Kinder bezüglich des Beitragsabschlags nachgewiesen werden, da die hierfür erforderlichen Geburtsdaten der Kinder nicht bekannt sind. 

      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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