Expertenforum - Rechtskreis und Beschäftigungsort

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  • 01
    Rechtskreis und Beschäftigungsort

    Guten Tag,

    wir haben ein Problem mit einem evtl. fehlerhaft zugeordneten Rechtskreis und in diesem Zusammenhang folgende 2 Fragestellungen:


    Ein (Außendienst)Mitarbeiter arbeitet sowohl im seinem Homeoffice als auch im Außendienst. Sowohl das Homeoffice als auch die verschiedenen im Außendienst aufgesuchten Tätigkeitsstellen liegen allesamt im Rechtskreis Ost (nahe der ehemaligen innerdeutschen Grenze). Die Tätigkeit im Homeoffice und im Außendienst ist auf Dauer angelegt.

    Die Außenstelle des Betriebes, welcher der Arbeitnehmer formell zugeordnet ist, befindet sich allerdings im Rechtskreis West; eine Arbeitsleistung wird dort jedoch nicht erbracht.

    Wir tendieren bei dieser Fallkonstellation zur Vorgabe des Rechtskreises Ost, da dort die Arbeit tatsächlich geleistet wird; auf den Standort der Außenstelle kommt es u.E. hier nicht an. Ist unsere Annahme zutreffend?


    Und ergänzend: Gesetzt den Fall, wir hätten in der Vergangenheit den falschen Rechtskreis vergeben: Wie lange rückwirkend ist dieser zu berichtigen? Greift hier die 4jährige Verjährungsfrist?


    Recht herzlichen Dank im Voraus für Ihre Antwort!


    Freundliche Grüße


    H. Heidemann

  • 02
    RE: Rechtskreis und Beschäftigungsort

    Sehr geehrter Herr Heidemann,
     
    die Beitragsberechnung (Ost oder West) richtet sich nach dem Beschäftigungsort im Sinne des § 9 SGB IV. Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
     
    Wenn ein Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, gilt sein Homeoffice-Platz als Arbeitsstätte. Übt also ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung im Homeoffice aus und nicht mehr im Büro des Arbeitgebers, gilt für den Arbeitnehmer in dieser Zeit der Rechtskreis seines Wohnortes.
     
    Sofern die Beschäftigung im Homeoffice des Mitarbeiters und die Außendiensttätigkeit überwiegend im Rechtskreis Ost ausgeübt wird, finden die Beitragsbemessungsgrenzen Ost Anwendung, unabhängig davon, dass sich der Betriebssitz des Arbeitgebers im Rechtskreis West befindet.
     
    Über den Rechtskreis Ost/West werden die unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV / ALV) gesteuert. Außerdem ist der Rechtskreis im Beitragsnachweis anzugeben und es gelten je nach Rechtskreis unterschiedliche Rentenwerte für die Rentenermittlung.
    Inwieweit eine rückwirkende Rechtskreisänderung zu einer Änderung der RV-/ALV-Beiträge führt, hängt von den jeweiligen Entgelten ab. Wurde der Arbeitnehmer im Rechtskreis West anstatt Ost angemeldet und hat er ein Arbeitsentgelt oberhalb der Rentenversicherungs-BBG Ost, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu hohe RV- und ALV-Beiträge gezahlt. Aber auch dann, wenn der AN mit seinem Entgelt unterhalb (bzw. nicht über) der RV-BBG Ost liegt, muss der Rechtskreis korrigiert werden, da die Rentenermittlung in den Rechtskreisen unterschiedlich ist, unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts.
     
    Sofern in Ihrem Fall der Rechtskreis West angewandt wurde, sind die DEÜV Meldungen und die Beitragsnachweise mit Aufnahme der Beschäftigung zu korrigieren.
    Die 4-Jahres-Frist nach § 27 SGB IV gilt für die Verzinsung und Verjährung eines Erstattungsanspruchs.
     
    Wir empfehlen Ihnen, für eine Rückabwicklung die Krankenkasse des Mitarbeiters einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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