Expertenforum - Regelmäßiges Arbeitsengelt geringfügige Beschäftigung

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  • 01
    Regelmäßiges Arbeitsengelt geringfügige Beschäftigung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein geringfügig Beschäftigter Hausmeister/Kurier (mll. Vergütung durchschnittlich 520,00 Euro) erhält einmalig eine Provision als Tippgeber über 600,00 Euro. Der Tipp führte zu einer Immobilienvermittlung durch unsere Immobilienabteilung.


    Ist diese Provision als Tippgeber dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzuordnen und führt zu eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze? Was gilt es hier in der Sozialversicherung zu beachten?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Regelmäßiges Arbeitsengelt geringfügige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    bei Einmalzahlungen im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist zwischen feststehenden Einkünften (z.B. Weihnachtgeld nach Tarifvertrag) und unvorhergesehenen Einkünften zu unterscheiden.
     
    Einmalzahlungen werden dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn sie vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind. Dann sind diese bereits bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes in der Jahresprognose mit zu berücksichtigen.
     
    Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus.
     
    Nicht vorhersehbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Hierzu gehört zum Beispiel eine Einmalzahlung, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres hat (mit Ausnahme von höheren Abgaben) keine Auswirkungen auf den Minijob. Die gesetzliche Regelung aber sieht für Kalendermonate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor, das entspricht ab 01.01.2024 einem Wert von 1.076 Euro. Das bedeutet, dass bei unvorhersehbarem Anlass die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten laufenden Arbeitsentgelt und 1.076 Euro gezahlt werden darf.
     
    Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung entnehmen wir, dass es sich um eine unvorhersehbare Leistung (Provision als Tippgeber) handelt. Bei einem laufenden Arbeitsentgelt von 520 EUR wird allerdings mit einer Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro die doppelte monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so dass grundsätzlich Versicherungspflicht eintritt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Regelmäßiges Arbeitsengelt geringfügige Beschäftigung

    Guten Abend,


    wenn ich Sie richtig verstehe, tritt beim Zusammentreffen von laufendem Arbeitentgelt mit einer unvorhersehbaren Einmalzahlung (in diesem Fall Provision als Tippgeber nach Abschluss der Immobilienvermittlung und Eingang der Provision) beim Überschreiten von 1.076,00 Euro Versicherungspflicht ein? Dies gilt jedoch nur, wenn die unvorhersehbare Einmalzahlung tatsächlich vergütet wird.

     

  • 04
    RE: Regelmäßiges Arbeitsengelt geringfügige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    besteht in einem Kalendermonat neben dem vereinbarten Arbeitsentgelt aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses ein zusätzlicher Anspruch auf Arbeitsentgelt, und übersteigt das Gesamtentgelt das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (mehr als 1.076 Euro) endet in diesen Fällen die geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar mit dem letzten Monat vor dem Kalendermonat des Überschreitens. Für den Kalendermonat des Überschreitens liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor. Im Anschluss ist in einer vorausschauenden Jahresprognose zu prüfen, ob sich erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ergeben kann.
     
    Wird die Vergütung nicht ausgezahlt kommt es zu keinem Überschreiten der Minijob-Grenze, so dass grds. keine Versicherungspflicht für den Monat des Überschreitens eintritt. Wir empfehlen Ihnen, die Nicht-Auszahlung arbeitsrechtlich überprüfen zu lassen. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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