Sehr geehrte Damen und Herren,
ein geringfügig Beschäftigter Hausmeister/Kurier (mll. Vergütung durchschnittlich 520,00 Euro) erhält einmalig eine Provision als Tippgeber über 600,00 Euro. Der Tipp führte zu einer Immobilienvermittlung durch unsere Immobilienabteilung.
Ist diese Provision als Tippgeber dem regelmäßigen Arbeitsentgelt zuzuordnen und führt zu eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze? Was gilt es hier in der Sozialversicherung zu beachten?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.