Hallo,
wir haben eine Person, die die Regelaltersgrenze erreicht hat und von der DRV eine Altersvollrente bezieht. Die Beschäftigung besteht jedoch weiter.
Für die Beschäftigung ist der Beschäftigte aufgrund der Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dort ist die Altersgrenze noch nicht erreicht, so dass weiter Beiträge an das Versorgungswerk abzuführen sind (s. Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 28.02.2019 15. Änderung der Anlage 16 des gemeinsamen Rundschreibens „Meldeverfahren zur Sozialversicherung“; hier: Meldung bei Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur berufsständischen Versorgung nach § 172a SGB VI bei Vorliegen von Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 oder 3 SGBVI).
Wir würden den Fall mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3021 und der Personengruppe 119 verschlüsseln. Ist das so korrekt?
Vielen Dank!