Expertenforum - Rentner mit SV-pflichtiger Tätigkeit

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  • 01
    Rentner mit SV-pflichtiger Tätigkeit

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    es geht um einen Rentner, der den Höchstbeitrag zur Krankenversicherung bezahlen muß, da er die Voraussetzungen nicht erfüllt, um in die KVdR zu wechseln.


    Dieser Rentner, der sich auf eine Tätigkeit bei uns beworben hat, würde die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten und wäre somit SV-Pflichtig.


    Wird dann der Höchstbetrag, den er monatlich als Rentner bezahlen muß, um den Betrag aus der Aushilfstätigkeit gekürzt oder muß er dann weiterhin den Höchstbeitrag zur KV plus die Beiträge aus der Aushilfstätigkeit zahlen ? Er würde ja in dem Moment den Höchstbeitrag überschreiten.


    Vielen Dank für eine Rückmeldung !



     

  • 02
    RE: Rentner mit SV-pflichtiger Tätigkeit

    Guten Tag,
     
    wird, so wie in Ihrem Fall, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, endet die freiwillige Mitgliedschaft. Dennoch sind Beiträge vom Zahlbetrag der Rente zu entrichten.
     
    Wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht erreicht, werden neben dem Arbeitsentgelt nacheinander
     
    •           der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
    •           der Zahlbetrag der ausländischen Versorgungsbezüge und
    •           das Arbeitseinkommen des Rentners
     
    bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt.
    Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich berücksichtigt.
     
    Bei beschäftigten Rentnern kann daher eine zweifache Beitragspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten. Einmal aus dem Rentenbetrag und daneben aus dem Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis, dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und aus dem Arbeitseinkommen. Dies kann am Jahresende korrigiert werden. Die Einzugsstelle erstattet auf Antrag des Versicherten die zu viel gezahlten Beiträge.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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