Expertenforum - Rentner und JAE

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  • 01
    Rentner und JAE

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    folgender Fall, wir haben eine Mitarbeiterin die , die Regelaltersgrenze erreicht hat und nun einen ermäßigten Beitragssatz in der KV (GKV) hat. Jedoch kommt die Mitarbeiterin über die JAE im Jahr 2024 und im Jahr 2025.

    Somit ist unsere Mitarbeiterin ab dem 01.01.2025 nicht mehr pflichtig versichert.

    Wird diese Mitarbeiterin trotz ermäßigten Beitragssatz dann versicherungsfrei in der KV und PV? Und wie verhält sich dies mit dem ermäßigten Beitrag?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Viele Grüße

  • 02
    RE: Rentner und JAE

    Guten Tag,
     
    aufgrund Ihrer Schilderung unterstellen wir, dass die Mitarbeiterin zwar die Regelaltersgrenze erreicht jedoch keine Altersvollrente bezieht.
     
    In den Sozialversicherungszweigen existieren unterschiedliche Regelungen für Personen, die ohne einen Rentenbezug über das Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt sind.

    In der Rentenversicherung besteht bei einer solchen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt weiterhin Versicherungspflicht. Nur der Bezug einer Vollrente führt zum Wegfall der Rentenversicherungspflicht.
    Auch in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht bei einer Weiterarbeit ohne einen Altersvollrentenbezug grundsätzlich die Versicherungspflicht fort.
     
    Lediglich in der Arbeitslosenversicherung tritt mit Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit ein – unabhängig von der Zahlung einer Altersrente.
     
    Solange keine Altersrente bezogen wird, gilt die Beitragsgruppe „1121“ und die Personengruppe „101“.
     
    Wird hingegen eine Altersrente bezogen gelten grundsätzlich die Beitragsgruppen „3321“. Rentenversicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen.
     
    Der zu verwendende Beitragsgruppenschlüssel für einen gesetzlich krankenversicherten Bezieher einer Altersvollrente nach Vollendung der Regelaltersgrenze mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lautet „9321“ (Personengruppenschlüssel „119“).

    Für die Mitarbeiterin ist sowohl für die Ermittlung seines freiwilligen Krankenversicherungsbeitrags als auch für den Beitragszuschuss der ermäßigte Beitragssatz maßgebend. 

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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