Expertenforum - Rückforderung von Einmalzahlungen

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  • 01
    Rückforderung von Einmalzahlungen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir erstatten den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Weiterbildungskosten als steuer- und sozialversicherungspflichtige Einmalzahlungen. Sofern die Mitarbeiter innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aus dem Unternehmen ausscheiden, sind die Einmalzahlungen zurückzuzahlen, entweder in Teilbeträgen oder - sofern noch kein Abschluss der Weiterbildung erfolgt ist - den vollen Betrag.


    Nun stellt sich uns die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Einmalzahlung tatsächlich rückabgewickelt bzw. abgezogen werden muss….:


    a) Einmalzahlung ist im letzten Monat der Beschäftigung (Austrittsmonat) abzuziehen. Auch wenn in diesem Monat keine weiteren Einmalbezüge enthalten sind und die Rückforderung somit aus den laufenden Bezügen abgezogen wird?


    b) Einmalzahlung ist in Monaten abzuziehen, in welchen im laufenden Kalenderjahr bereits Einmalzahlungen geflossen sind. Sofern der Rückforderungsbetrag für die im lfd. Kalenderjahr gewährte Einmalzahlung nicht ausreicht, ist dieser auf weitere Monate aufzuteilen,

    in welchen Einmalzahlungen bezahlt worden sind, ggf. auch im Vorjahr. Die Sozialversicherung (SV) bietet eine Korrektur bis innerhalb 4 Jahre an (steuerlich wird die Einmalzahlung im aktuellen Jahr abgewickelt).


    c) Einmalzahlung ist auf den Monat der tatsächlichen Auszahlung zu buchen, ggf. Korrekturmöglichkeit der SV bis innerhalb 4 Jahre (steuerlich wird die Einmalzahlung im aktuellen Jahr abgewickelt).


    d) Kann die Rückabwicklung generell als „Korrektur“ gewertet werden, woraus sich dann erst die Möglichkeit in der SV für eine Rückabwicklung innerhalb 4 Jahre ergibt?


    Vorab vielen Dank für Ihre Unterstützung. Viele Grüße!


     

  • 02
    RE: Rückforderung von Einmalzahlungen

     
    Guten Tag,
     
    die vom Arbeitgeber freiwillig gezahlten Fortbildungskosten sind als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zu werten.
     
    Müssen die Lehrgangskosten vom Arbeitnehmer vertraglich zurückgezahlt werden, ist in diesen Fällen zu klären, ob die Erstattung der Lehrgangskosten zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt und infolgedessen Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu erstatten sind. Bei der Rückzahlung der Lehrgangskosten handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, der nicht zu einer nachträglichen Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts führt. Die Rechtsprechung besagt, dass der von Arbeitnehmenden zu zahlende Schadensersatz und die dadurch bedingte Lohnminderung keine Auswirkungen auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt hat. Die Erstattung der Lehrgangskosten führt daher nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Daher können die für das zurückgezahlte Arbeitsentgelt gezahlten Beiträge auch nicht erstattet oder verrechnet werden.
     
    Die Rückzahlung der arbeitgeberseitigen Leistung ist vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln und tangiert ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeits- und/oder Privatrechts keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht- und Privatrecht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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