Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erstatten den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Weiterbildungskosten als steuer- und sozialversicherungspflichtige Einmalzahlungen. Sofern die Mitarbeiter innerhalb eines bestimmten Zeitraumes aus dem Unternehmen ausscheiden, sind die Einmalzahlungen zurückzuzahlen, entweder in Teilbeträgen oder - sofern noch kein Abschluss der Weiterbildung erfolgt ist - den vollen Betrag.
Nun stellt sich uns die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Einmalzahlung tatsächlich rückabgewickelt bzw. abgezogen werden muss….:
a) Einmalzahlung ist im letzten Monat der Beschäftigung (Austrittsmonat) abzuziehen. Auch wenn in diesem Monat keine weiteren Einmalbezüge enthalten sind und die Rückforderung somit aus den laufenden Bezügen abgezogen wird?
b) Einmalzahlung ist in Monaten abzuziehen, in welchen im laufenden Kalenderjahr bereits Einmalzahlungen geflossen sind. Sofern der Rückforderungsbetrag für die im lfd. Kalenderjahr gewährte Einmalzahlung nicht ausreicht, ist dieser auf weitere Monate aufzuteilen,
in welchen Einmalzahlungen bezahlt worden sind, ggf. auch im Vorjahr. Die Sozialversicherung (SV) bietet eine Korrektur bis innerhalb 4 Jahre an (steuerlich wird die Einmalzahlung im aktuellen Jahr abgewickelt).
c) Einmalzahlung ist auf den Monat der tatsächlichen Auszahlung zu buchen, ggf. Korrekturmöglichkeit der SV bis innerhalb 4 Jahre (steuerlich wird die Einmalzahlung im aktuellen Jahr abgewickelt).
d) Kann die Rückabwicklung generell als „Korrektur“ gewertet werden, woraus sich dann erst die Möglichkeit in der SV für eine Rückabwicklung innerhalb 4 Jahre ergibt?
Vorab vielen Dank für Ihre Unterstützung. Viele Grüße!