Expertenforum - Rückkehr in die GKV

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Rückkehr in die GKV

    Guten Morgen,


    ich habe eine Dame, die seit längerem als Geschäftsführerin Ihrer GmbH tätig war und Arbeitsentgelt unterhalb der JAEG erhielt. Demnach war sie ganz nochmal bei einer GKV pflichtig versichert. Im 10.2023 wurde sie dazu Gesellschafterin mit Mehrheitsbeteiligung. Sie wurde seitdem als Unternehmerin eingestuft und flog aus der Beitragszahlung raus. Ob Sie sich bei einer privaten KV oder bei einer gesetzl. KV (als freiwillig versicherte Unternehmerin) versicherte, ist mir nicht bekannt.

    Im Juli 2024 ändert sich die Lage erneut; Anteile der GmbH werden an den Kindern übertragen, sodass sie weit unterhalb einer Beteiligung von 50% ist und keine Sperrminorität vorliegt. Sie ist demnach wieder als Arbeitnehmerin einzustufen.

    Fragen: da sie 61 Jahre alt ist und ihr Gehalt über die JAEG liegt, kann sie sich jetzt bei einer GKV ihrer Wahl wieder freiwillig versichern lassen?

    Spielt dabei einer Rolle, wie sie sich in der Zeit der Selbstständigkeit versichert hat?


    Vielen Dank und viele Grüße

  • 02
    RE: Rückkehr in die GKV

    Hallo Nitdelluna,

    eine freiwillige Krankenversicherung als Arbeitnehmerin wäre in einem solchen Fall nur dann möglich, sofern die betroffene Person bereits während der Geschäftsführertätigkeit freiwillig gesetzlich krankenversichert war.
     
    War die Arbeitnehmerin dagegen vorher privat krankenversichert, ist ein freiwilliger Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der fehlenden Voraussetzungen, die sich aus § 9 SGB V ergeben, nicht möglich.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 03
    RE: Rückkehr in die GKV

    Hallo liebes Experten-Team,


    vielen Dank für die Antwort.

    Welche der 8 Voraussetzungen aus dem §9 SGBV meinen Sie genau? ich nehme an, Sie meinen §9 Abs. 1, S.1 Nr.1?

    Die Versicherungspflicht endete am 30.09.23, bestand allerdings ununterbrochen seit 01.01.15. Wären somit die im Paragraph genannten zeitlichen Voraussetzungen nicht damit erfüllt?


    Vielen Dank im voraus für die Klarstellung.

  • 04
    RE: Rückkehr in die GKV

    Hallo Nitdelluna,

    nach § 9 Abs. 2 SGB V ist der Beitritt in die freiwillige Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der letzten Mitgliedschaft anzuzeigen. Wenn wir davon ausgehen, dass in Ihrem Fall die betroffene Person in der Zeit vom Oktober 2023 bis Juni 2024 privat krankenversichert war, ist demzufolge ab Juli 2024 eine freiwillige Mitgliedschaft als beschäftigte Arbeitnehmerin aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Rückkehr in die GKV

    Hallo Expertenteam,


    vielen Dank für die Rückmeldung. Um die Sachlage konkret einschätzen zu können, habe ich bei der Mandantin nachgefragt. Sie ist aktuell und seit 10.2023 (Beginn Unternehmereigenschaft) bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert gewesen.

    Heißt es somit, die "Rückkehr" zur freiwilligen Mitgliedschaft bei der gleichen Krankenkasse eben als Arbeitnehmerin anstatt als Unternehmerin steht nichts im Wege?


    Liebe Grüße,

     

  • 06
    RE: Rückkehr in die GKV

    Hallo Nitdelluna,
     
    sofern der Versicherungsschutz als Selbstständige seit Oktober 2023 durchgehend im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung bestand, wird ab Juli 2024 die freiwillige Mitgliedschaft als beschäftigte Arbeitnehmerin aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze „weitergeführt“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.