Wir haben einen Fall, wo festgestellt wurde, dass in einen Zeitrahmen von 2 Jahren rückwirkend die Regelungen des Übergangsbereiches nicht geprüft wurden. Schon jetzt steht fest, dass bei Zusammenrechnung der Einkünfte kein Entgelt im Übergangsbereich erzielt wurde, sondern die Grenze übeschritten wurde. Beide Beschäftigungsverhältnisse sind normal sozialversicherungspflichtig abzurechnen.
Sind die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu korrigieren und muss der MA rückwirkend die Beiträge selber tragen, oder trifft hier die sog. allgemeine 3Monatsfrist zu, wonach der Arbeitgebende die Beiträge des AN tragen muss, welche länger als 3 Monate zurückliegen?