Expertenforum - Rückwirkend Wegfall Midijobgrenze

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  • 01
    Rückwirkend Wegfall Midijobgrenze

    Wir haben einen Fall, wo festgestellt wurde, dass in einen Zeitrahmen von 2 Jahren rückwirkend die Regelungen des Übergangsbereiches nicht geprüft wurden. Schon jetzt steht fest, dass bei Zusammenrechnung der Einkünfte kein Entgelt im Übergangsbereich erzielt wurde, sondern die Grenze übeschritten wurde. Beide Beschäftigungsverhältnisse sind normal sozialversicherungspflichtig abzurechnen.

    Sind die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend zu korrigieren und muss der MA rückwirkend die Beiträge selber tragen, oder trifft hier die sog. allgemeine 3Monatsfrist zu, wonach der Arbeitgebende die Beiträge des AN tragen muss, welche länger als 3 Monate zurückliegen?

  • 02
    RE: Rückwirkend Wegfall Midijobgrenze

    Guten Tag,
     
    die Beitragsnachweise sind nicht zu korrigieren. Bei Arbeitnehmern für die die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs Anwendung finden, ist das Aufteilungsverhältnis von Arbeitgeber-/Arbeitnehmeranteilen nicht 50 %, sondern prozentual vom erzielten Arbeitsentgelts im Übergangsbereich von derzeit 538,01 – 2.000 Euro abhängig.
     
    Ein unterbliebener Beitragsabzug beim Arbeitnehmer darf -wie Sie bereits festgestellt haben - vom Arbeitgeber nur bei den nächsten drei Gehaltsabrechnungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
     
    Nach Ihrer Schilderung unterblieb der Beitragsabzug durch ein Verschulden/Versäumnis des Arbeitgebers, so dass dieser aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 28g SGB IV die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge allein nachzuzahlen hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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