Expertenforum - Rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente

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  • 01
    Rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    unser Mitarbeiter war seit 05.12.2022 bis zu seinem Ausscheiden am 31.12.2023 im Krankengeldbezug. Jetzt bekommt er rückwirkend ab 01.06.2023 eine Erwerbsminderungsrente bewilligt. Dadurch laufen die SV-Tage einen Monat weiter (für Juni), wo vorher keine SV-Tage entstanden sind. Da dadurch SV-Luft entsteht, muss er für bereits gezahlte Einmalzahlungen im Juli und Oktober 2023 Beiträge rückwirkend zahlen. Ist das korrekt oder muss die Abmeldung mit Grund 34 unterdrückt werden?


    Mit freundlichen Grüßen

    Karin Weber

  • 02
    RE: Rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente

    Sehr geehrte Frau Weber,
     
    wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend zugebilligt, ist eine rückwirkende Korrektur des versicherungs- und beitragsrechtlichen Status (Beitragsgruppenänderung) zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns vorzunehmen.

    Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben keinen Anspruch auf Krankengeld.
    Der Ausschluss des Krankengeldes wegen Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist an den Umfang der Erwerbsminderung gebunden. Unerheblich ist, ob diese Rente als Teil- oder als Vollrente bewilligt wird.
     
    Aus diesem Grund findet in Ihrem Sachverhalt vom Zeitpunkt der Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente der Beitragsgruppenschlüssel „3121“ und die Personengruppe „101“ Anwendung. Von Ihrer Seite aus ist zum 01.06.2023 die Änderung der Beitragsgruppen zu melden.
    Erfolgt die Bewilligung während des Bezuges von Krankengeld, endet diese Geldleistung mit dem Tag des Eingangs des Rentenbescheids bei der Krankenkasse. Besteht die Beschäftigung im Anschluss an den Krankengeldbezug arbeitsrechtlich weiter, so hat der Arbeitgeber dies im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nach Ablauf eines Zeitmonats mit dem Meldegrund „34“ abzumelden. (§ 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) IV).
    Während beitragsfreier Zeiten, unter anderem während des Bezugs von Krankengeld, fallen keine SV-Tage an. Laut ihrer Sachverhaltsschilderung befand sich Ihr Mitarbeiter bis 31.12.2023 im Krankengeldbezug. Eine Abmeldung mit Grund 34 zum 30.06.2023 ist in Ihrem Fall nicht zu erstellen, so dass für den Monat Juni 2023 keine SV-Tage anfallen.
      
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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