Expertenforum - Rückwirkende Nachzahlung SV-Beiträge | Übernahme AN-Anteile

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  • 01
    Rückwirkende Nachzahlung SV-Beiträge | Übernahme AN-Anteile

    Hallo liebes Experten-Team,


    aufgrund einer falschen Information der Mini-Job-Zentrale haben wir einen Mitarbeiter fälschlicherweise seit dem 01.06.2023 kurzfristig mit der Beitragsgruppe 0000 abgerechnet. Nun hat sich heute rausgestellt, dass er rückwirkend voll sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden muss.


    Laut meinen Recherchen, muss der Arbeitnehmer seine SV-Anteile „nur“ drei Abrechnungszeiträume (in dem Fall rückwirkend bis einschließlich 02/2024) tragen. Das heißt für die Monate 06/2023-01/2024 müssen die AN SV-Anteile von dem Arbeitgeber getragen werden.


    Nun stellen sich mir folgende Fragen:


    - Können wir die SV-Beiträge des Arbeitnehmers einfach als Netto-Bezug erfassen?

    - Stellt das ganze dann ein „geldwerter Vorteil“ dar, sodass dies auch nochmal versteuert/verbeitragt werden muss?


    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

  • 02
    RE: Rückwirkende Nachzahlung SV-Beiträge | Übernahme AN-Anteile

    Hallo Personal123,
     
    sozialversicherungsrechtlich gilt in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art folgendes:
     
    In der Regel stellen vom Arbeitgeber übernommene Arbeitnehmerbeiträge einen geldwerten Vorteil dar, so dass sie der Beitragspflicht zu unterwerfen sind.

    Ist jedoch der „Beitragsabzug“ unterblieben, kann der Arbeitgeber die Versichertenanteile grundsätzlich für die „letzten 3 abgerechneten Entgeltzeiträume“ nachträglich einbehalten. Das kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer bei einer Entgeltzahlung neben dem Abzug der Arbeitnehmeranteile für den laufenden Entgeltzahlungszeitraum zusätzlich die Anteile für 3 vorhergehende Zeiträume als Abzüge akzeptieren muss. Für weitere Zeiträume können die Beiträge nicht einbehalten werden, sofern der Abzug „durch Verschulden“ des Arbeitgebers unterblieben ist.

    Sofern ein „Verschulden“ des Arbeitgebers vorliegt, hat der Arbeitgeber in dem von Ihnen angesprochenen Zeitraum die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge allein nachzuzahlen hat. Damit liegt in diesem Fall kein geldwerter Vorteil vor.
     
    Wie die Nachberechnung in ihrem Lohnabrechnungsprogramm abgebildet werden kann und welche Erfassung hierbei erforderlich sind, sollte mit dem zuständigen Softwarehersteller geklärt werden.
     
    Bezüglich Ihrer Frage zur Nachentrichtung der Lohnsteuer bitten wir Sie, das für Sie zuständige Finanzamt zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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