Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die Versicherungspflicht eines Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführers festgestellt. Daher sind auch die nach dem Prüfungszeitraums bereits erfolgten Abrechnungen zu korrigieren und der Geschäftsführer muss ab dem 01.01.2023 rückwirkend sv-pflichtig abgerechnet werden. Greift hier auch die Regelung nach § 28 G SGB IV, dass die Arbeitnehmeranteile nur für max. 3 Monate eingefordert werden können? Vielen Dank für die Antwort.