Expertenforum - Rückwirkende versicherungsrechtlich Beurteilung einer (Werk)Studentin

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  • 01
    Rückwirkende versicherungsrechtlich Beurteilung einer (Werk)Studentin

    Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren wurde seitens der DRV festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung als Dozentin im Zeitraum 09/2021 bis 01/2024 ausgeübt wurde.

    Daher muss ich rückwirkend beurteilen, ob bzw. in welchen Zweigen der Sozialversicherung eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag.

    Sachverhalt:


    Ursprünglich handelte es sich um die Lehrbeauftragung einer Studentin, jeweils zeitlich befristet bis zur Dauer eines Semesters. Für jedes Semester, je nach Verfügbarkeit und Entscheidung der Studentin, wurde die Lehrbeauftragung neu erteilt. Danach war die Studentin nicht als Arbeitnehmerin im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen.


    Die Fakten: Abschluss Bachelor in 08/2021 / Abschluss Master in 10/2023 (Beginn 10/2021)


    1. 05/2021 bis 08/2022 – Werkstudentin mit 12 Wochenstunden bei einem anderen Arbeitgeber


    2. 09/2022 bis 12/2022 – SV-pflichtige Beschäftigung mit 20 Wochenstunden bei uns


    3. 09/2021 bis 01/2024 – nunmehr als abhängige Beschäftigung als Dozentin zu beurteilen


    Der Zeitraum 09/2022 bis 12/2022 ist unkritisch, hier liegt in allen Zweigen der SV Versicherungspflicht vor.


    In 09/2021 ebenfalls (Mitteilung Gesamtergebnis Prüfungsleistung in 08/2021) daher kein Werkstudentenprivileg


    Von Oktober 2021 bis Dezember 2021 findet das Werkstudentenprivileg Anwendung, die Wochenarbeitszeit von 20 Wochenstunden wird nicht überschritten.


    In der Zeit von Januar 2022 bis September 2022 wurde die Wochenarbeitszeit von 20 Wochenstunden insgesamt 3 Mal geringfügig überschritten. Die Stunden wurden weder in der vorlesungsfreien Zeit, noch abends, nachts oder am Wochenende geleistet. Kann das Werkstudentenprivileg in diesem Fall trotzdem durchgehend zur Anwendung kommen, da die (ursprüngliche) Lehrbeauftragung jeweils nur für ein Semester zeitlich befristet erteilt wurde und dieser Zeitraum 26 Wochen nicht überschreitet?


    4. 10/2023 bis 01/2024 – SV-pflichtige Beschäftigung mit 24 Wochenstunden bei einem anderen Arbeitgeber


    In den Monaten Oktober und Dezember 2023 lag die Entgelthöhe aus der Beschäftigung als Dozentin unter der Geringfügigkeitsgrenze, sodass hier m.E. Geringfügigkeit vorlag.


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.




     

  • 02
    RE: Rückwirkende versicherungsrechtlich Beurteilung einer (Werk)Studentin

    Guten Tag,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben. Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung erhalten Sie in solchen Fällen durch die einzugsberechtigte Krankenkasse der betroffenen Person.
     
    Gerne geben wir Ihnen aber eine Einschätzung zu Ihrem Sachverhalt:
     
    Die nachträgliche Beurteilung der Beschäftigung als Dozentin im Zeitraum 09/2021 bis 01/2024 hat Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Bewertung der Beschäftigung als Werkstudentin.
     
    Bei Studierenden, die mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausüben, ist zunächst zu prüfen, ob die Person ihrem Erscheinungsbild nach als „ordentlich Studierender“ oder als „Arbeitnehmer“ anzusehen ist.
    Beträgt die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden, besteht Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit, unabhängig davon, ob es sich um eine oder mehrere befristete oder unbefristete Beschäftigung(en) handelt; die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die Annahme der Versicherungsfreiheit ohne Bedeutung. Die wöchentlichen Arbeitszeiten von nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ergibt die Zusammenrechnung, dass die wöchentlichen Arbeitszeiten insgesamt mehr als 20 Stunden betragen, ist nicht mehr vom Erscheinungsbild eines ordentlichen Studierenden auszugehen. Bei nebeneinander ausgeübten Beschäftigungen ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob bei einer oder mehreren Beschäftigung(en) gegebenenfalls die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen.
     
    Bei der  20 - Stunden -Grenze handelt es sich um eine feste Grenze, von der nicht aufgrund individueller Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb oder einer Branche abgewichen werden kann. Eine Durchschnittsbetrachtung ist nicht möglich. Sobald die wöchentliche Arbeitszeit über  20   Stunden  liegt, ist eine Werkstudententätigkeit nicht mehr möglich.
     
    Aus Ihrem Sachverhalt geht leider nicht hervor, welche Wochenarbeitszeit in der (jetzt) versicherungspflichtigen Beschäftigung als Dozentin im Zeitraum 09/2021 bis 01/2024 vorgelegen hat. Diese Arbeitszeit ist bei der Prüfung der 20 Wochenstunden im Rahmen der Werkstudentenregelung jedoch zu berücksichtigen!
     
    Vor diesem Hintergrund ist die Werkstudentenregelung der Beschäftigungen 1 und 2 aus Ihrem Sachverhalt neu zu bewerten. Da in Ihrem Betrieb bereits 20 Wochenstunden im Zeitraum 09/2022 bis 12/2022 erbracht wurden, ist das Werkstudentenprivileg nachträglich zu korrigieren.
     
    Im Übrigen führt ein schwankendes Entgelt mit Ausschlägen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze nicht automatisch zur Ummeldung als geringfügig entlohnte Beschäftigung.
     
    Für eine rechtssichere Beurteilung der Versicherungspflicht empfehlen wir in diesem komplexen Fall die Einzugsstelle einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Rückwirkende versicherungsrechtlich Beurteilung einer (Werk)Studentin

    Vielen Dank für Ihre Antwort.


    Ergänzend: Die Wochenarbeitszeit in der jetzt zu beurteilenden Beschäftigung als Dozentin war nicht festgelegt. Sie variierte von 1,5 bis max. 11,25 Wochenstunden. Wie gesagt, wurde die (Gesamt)Wochenarbeitszeit von 20 Stunden in dem zu beurteilenden Zeitraum in 3 Wochen überschritten.

  • 04
    RE: Rückwirkende versicherungsrechtlich Beurteilung einer (Werk)Studentin

    Guten Tag,
     
    eine Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden führt zu einem Verlust des Werkstudentenprivileg. Ausnahmen bilden hier lediglich die Arbeit am Wochenende oder in den Abend- und Nachtstunden.
     
    Bei der 20-Stunden-Grenze handelt es sich um eine starre Grenze. Eine Durchschnittsbetrachtung ist nicht möglich. Sobald die wöchentliche Arbeitszeit über 20 Stunden liegt, ist eine Werkstudententätigkeit nicht mehr möglich.
     
    Wie bereits beschrieben, können in diesem Forum lediglich allgemeine Hinweise gegeben werden. Zur Klärung des Einzelfalles empfehlen wir deshalb die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Einzugsstelle.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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