Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren wurde seitens der DRV festgestellt, dass eine abhängige Beschäftigung als Dozentin im Zeitraum 09/2021 bis 01/2024 ausgeübt wurde.
Daher muss ich rückwirkend beurteilen, ob bzw. in welchen Zweigen der Sozialversicherung eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag.
Sachverhalt:
Ursprünglich handelte es sich um die Lehrbeauftragung einer Studentin, jeweils zeitlich befristet bis zur Dauer eines Semesters. Für jedes Semester, je nach Verfügbarkeit und Entscheidung der Studentin, wurde die Lehrbeauftragung neu erteilt. Danach war die Studentin nicht als Arbeitnehmerin im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen.
Die Fakten: Abschluss Bachelor in 08/2021 / Abschluss Master in 10/2023 (Beginn 10/2021)
1. 05/2021 bis 08/2022 – Werkstudentin mit 12 Wochenstunden bei einem anderen Arbeitgeber
2. 09/2022 bis 12/2022 – SV-pflichtige Beschäftigung mit 20 Wochenstunden bei uns
3. 09/2021 bis 01/2024 – nunmehr als abhängige Beschäftigung als Dozentin zu beurteilen
Der Zeitraum 09/2022 bis 12/2022 ist unkritisch, hier liegt in allen Zweigen der SV Versicherungspflicht vor.
In 09/2021 ebenfalls (Mitteilung Gesamtergebnis Prüfungsleistung in 08/2021) daher kein Werkstudentenprivileg
Von Oktober 2021 bis Dezember 2021 findet das Werkstudentenprivileg Anwendung, die Wochenarbeitszeit von 20 Wochenstunden wird nicht überschritten.
In der Zeit von Januar 2022 bis September 2022 wurde die Wochenarbeitszeit von 20 Wochenstunden insgesamt 3 Mal geringfügig überschritten. Die Stunden wurden weder in der vorlesungsfreien Zeit, noch abends, nachts oder am Wochenende geleistet. Kann das Werkstudentenprivileg in diesem Fall trotzdem durchgehend zur Anwendung kommen, da die (ursprüngliche) Lehrbeauftragung jeweils nur für ein Semester zeitlich befristet erteilt wurde und dieser Zeitraum 26 Wochen nicht überschreitet?
4. 10/2023 bis 01/2024 – SV-pflichtige Beschäftigung mit 24 Wochenstunden bei einem anderen Arbeitgeber
In den Monaten Oktober und Dezember 2023 lag die Entgelthöhe aus der Beschäftigung als Dozentin unter der Geringfügigkeitsgrenze, sodass hier m.E. Geringfügigkeit vorlag.
Vielen Dank für Ihre Einschätzung.