Expertenforum - rückwirkendes Beschäftigungsende

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  • 01
    rückwirkendes Beschäftigungsende

    Ich hatte folgende Anfrage an das Expertenforum Arbeitsrecht am 23.05.24 gestellt:


    Für einen sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer haben wir die Gehaltsabrechnung Januar und Februar 2024 mit dem Gehalt etc. erstellt und die Sozialversicherungsbeiträge regulär gemeldet und abgerechnet.

    Der Geschäftsführer war seit Oktober 2023 bezahlt freigestellt.

    Nach dem Aufhebungsvertrag vom 19.03.2024 haben wir zwischenzeitlich eine Abrechnung für März 2024 erstellt mit einer Abfindung und der PKW-Übereignung und gleichzeitig eine Abmeldung per 19.03.2024 vorgenommen.

    Bei der Abfindung haben wir die Gehälter Januar und Februar gekürzt, da lt. Aufhebungsvertrag etwaige bereits getätigte Zahlungen auf die Abfindungszahlung brutto angerechnet werden.


    Nun wird seitens des ehemaligen Geschäftsführers beanstandet, dass im Aufhebungsvertrag festgelegt wurde, dass das bestehende Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.12.2023 ( Beendigungsdatum ) geendet hat und das keine darüber hinausgehende Arbeits- oder Dienstverhältnisse und keine hieraus bestehenden finanziellen Verpflichtungen bestehen.


    Unsere Fragen an das Team Arbeitsrecht:


    Welches Datum gilt als Austrittsdatum ?


    Kann aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 19.03.2024 rückwirkend das Austrittsdatum 31.12.2023 berücksichtigt werden und können die Gehaltsabrechnungen Januar und Februar 2024 rückgängig gemacht werden und die Sozialversicherungsbeiträge zurückgefordert werden ?


    Die arbeitsrechtliche Beurteilung über das Beschäftigungsende hat Konsequenzen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.



    Antwort von: Fachexperte für Arbeitsrecht am 23.05.2024


    Arbeitsrechtlich kann eine Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses auch rückwirkend vereinbart werden. Das heißt, wenn sich die Parteien im Aufhebungsvertrag am 19. März 2024 auf eine Beendigung zum 31. Dezember 2023 verständigt haben, ist dieser Beendigungstermin zu beachten.


    Folgende Frage an den Bereich Sozialversicherungsrecht:


    Kann ich die Sozialversicherungsbeiträge somit für den Monat Januar und Februar 24 rückgängig machen und von der Krankenkasse zurückfordern ?

  • 02
    RE: rückwirkendes Beschäftigungsende

    Guten Tag,
     
    besteht nach dem 31.12.2023 kein Anspruch auf Arbeitsentgelt und wurden getätigte Zahlungen zurück gerechnet, sind die Sozialversicherungsbeiträge zu korrigieren.
    Im Rahmen der 4-jährigen Verjährungsfrist ist eine Erstattung bzw. Verrechnung durch die Einzugsstelle möglich.
     
    Überzahlte Beiträge in voller Höhe (Beiträge waren für alle oder nur einzelne Versicherungszweige gar nicht zu zahlen, weil zum Beispiel keine Versicherungspflicht bestand) dürfen nur innerhalb von sechs Monaten verrechnet werden. Sofern sich eine Verrechnung nicht anbietet, bzw. nicht zulässig oder z. B. wegen Zeitablaufs ausgeschlossen ist, werden zu Unrecht gezahlte Beiträge auf Antrag erstattet. Der Erstattungsantrag ist immer bei der zuständigen Einzugsstelle zu stellen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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