Expertenforum - rückwirkendes Beschäftigungsende

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  • 01
    rückwirkendes Beschäftigungsende

    Für einen sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer haben wir die Gehaltsabrechnung Januar und Februar 2024 mit dem Gehalt etc. erstellt und die Sozialversicherungsbeiträge regulär gemeldet und abgerechnet.

    Der Geschäftsführer war seit Oktober 2023 bezahlt freigestellt.

    Nach dem Aufhebungsvertrag vom 19.03.2024 haben wir zwischenzeitlich eine Abrechnung für März 2024 erstellt mit einer Abfindung und der PKW-Übereignung und gleichzeitig eine Abmeldung per 19.03.2024 vorgenommen.

    Bei der Abfindung haben wir die Gehälter Januar und Februar gekürzt, da lt. Aufhebungsvertrag etwaige bereits getätigte Zahlungen auf die Abfindungszahlung brutto angerechnet werden.


    Nun wird seitens des ehemaligen Geschäftsführers beanstandet, dass im Aufhebungsvertrag festgelegt wurde, dass das bestehende Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.12.2023 ( Beendigungsdatum ) geendet hat und das keine darüber hinausgehende Arbeits- oder Dienstverhältnisse und keine hieraus bestehenden finanziellen Verpflichtungen bestehen.


    Unsere Fragen:


    Welches Datum gilt als Austrittsdatum ?


    Kann aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 19.03.2024 rückwirkend das Austrittsdatum 31.12.2023 berücksichtigt werden und können die Gehaltsabrechnungen Januar und Februar 2024 rückgängig gemacht werden und die Sozialversicherungsbeiträge zurückgefordert werden ?


    Die arbeitsrechtliche Beurteilung über das Beschäftigungsende hat Konsequenzen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.


    Für eine Beurteilung wären wir sehr dankbar.

     

  • 02
    RE: rückwirkendes Beschäftigungsende

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Arbeitsrechtlich kann eine Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses auch rückwirkend vereinbart werden. Das heißt, wenn sich die Parteien im Aufhebungsvertrag am 19. März 2024 auf eine Beendigung zum 31. Dezember 2023 verständigt haben, ist dieser Beendigungstermin zu beachten.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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