Expertenforum - Ruhendes Arbeitsverhältnis

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  • 01
    Ruhendes Arbeitsverhältnis

    Guten Tag,


    ein Arbeitnehmer wurde zum 31.10.2024 mit dem Meldegrund 30 abgemeldet. Zum 03.03.2025 wurde er wieder angemeldet mit dem Meldegrund 10.


    Im März ist diese Person innerhalb der ersten 28 Beschäftigungstage erkrankt. Das bedeutet für mich, dass es zur Zahlung von Krankengeld kommt.


    Jetzt sagt mir der Betrieb jedoch, dass das Arbeitsverhältnis zwischenzeitig eigentlich nicht beendet war, sondern dass es nur geruht hat und der Arbeitnehmer somit sofort wieder Anspruch auf Lfzg. hätte.


    Geht das in diesem Fall überhaupt oder müsste man dann anders melden, nicht mit dem Meldegrund 30-Abmeldung, sondern mit dem Meldegrund 34- Abmeldung wegen einer Unterbrechung ?










     

  • 02
    RE: Ruhendes Arbeitsverhältnis

    Guten Tag,
     
    der Meldegrund „30“ ist bei Beendigung einer Beschäftigung zu verwenden.
     
    Besteht das Arbeitsverhältnis jedoch weiter und ruht lediglich, ist im Gegensatz dazu nach Ablauf eines Monates ohne Entgeltzahlung eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ zu erstellen. Dies zeigt an, dass ein Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt für bis zu einem Monat fiktiv fortbestanden hat. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als einen Monat einen unbezahlten Urlaub in Anspruch nimmt. Wird die Beschäftigung gegen Entgelt wiederaufgenommen, so ist der Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle mit dem Abgabegrund „13“ wieder anzumelden.
     
    Insofern stimmen wir Ihrer Einschätzung der notwendigen Meldekorrektur zu. Da es sich arbeitsrechtlich um ein durchgängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, ist nach erneuter Beschäftigungsaufnahme ein sofortiger Entgeltfortzahlungsanspruch gegeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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