Expertenforum - Sabbatical - Teilzeitbeschäftigung und Urlaub

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  • 01
    Sabbatical - Teilzeitbeschäftigung und Urlaub

    Hallo liebes Expertenforum,


    ich habe eine Frage zum Thema Sabbatical. Dadurch, dass wir das gerne anbieten möchten aber ohne den ganzen Wertguthaben/Insolvenzssicherung-Aufwand zu haben ist uns folgende Idee gekommen.


    Wir haben in unserem Unternehmen immer nur kurze/begrenzte Zeiträume des Sabbaticals. Dieser soll in der Regel so 3-6 Monate lang sein.

    Jetzt stellt sich uns die Frage, ob wir für diese Zeit nicht einfach eine Teilzeitbeschäftigung ausmachen können und der Mitarbeiter das dann mit Urlaub belegt.


    Sozialversicherungsrechtlich sind wir ja raus, weil wir einfach nur einen Ergänzungsarbeitsvertrag aufsetzten und da die genauen Stunden und das verminderte Entgelt erfassen, oder? Der Mitarbeiter zahlt dann von einem geringerem Einkommen die SV - das wird ihm auch gesagt. Auch die Leistungen sinken - klar.


    Aber mir geht es darum: Kann ich in einer Sozialversicherungsprüfung hier irgendwelche Probleme bekommen? Wir möchten das so gerne als Benefit anbieten und den Mitarbeitern die Chance geben dies zu nutzen.


    Ich danke im Voraus!

  • 02
    RE: Sabbatical - Teilzeitbeschäftigung und Urlaub

    Guten Tag,
     
    da die Freistellungen nicht im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung durchgeführt werden, sondern aus einer sonstigen Arbeitszeitregelung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich von betrieblicher Produktions- oder Arbeitszyklen (z. B. Gleitzeitguthaben) erfolgen sollen, enden die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse spätestens 3 Monate nach dem Beginn der Freistellung.
     
    § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV schreibt vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während Freistellungsphasen besteht. Hierzu bedarf es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung, nach der in der Arbeitsphase ein Wertguthaben gebildet und welches dann in der Freizeitphase fällig wird (§ 7b SGB IV). Damit werden im Rahmen von sogenannten flexiblen Arbeitszeitregelungen u. a. Unterbrechungen im Arbeitsleben (z. B. durch ein Sabbatjahr) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
    Sind von Beginn an die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsrechtlich geschützte flexible Arbeitszeitregelung nicht erfüllt (z. B. fehlende Schriftform oder unangemessen geringes Arbeitsentgelt), liegt keine flexible Arbeitszeitregelung vor. Die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Arbeitsentgeltes darf nicht unangemessen vom Arbeitsentgelt der vorangegangenen zwölf Kalendermonate abweichen.
     
    Nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung ist das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase dann noch als angemessen anzusehen, wenn es monatlich mindestens 70 % des in den zwölf vorangegangenen oder nachfolgenden Kalendermonaten durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgeltes in der Arbeitsphase beträgt.
     
    Ihre Frage betrifft auch arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können. 
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Wir empfehlen Ihnen, für einen Ihrer Mitarbeiter die zuständige Krankenkasse mit allen relevanten Daten (Dauer des Sabbaticals, arbeitsvertragliche Regelungen, vor allem das bisherige Arbeitsentgelt und das Teilzeitarbeitsentgelt) einzubinden, damit eine verbindliche Aussage getroffen werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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