Expertenforum - Sachbezug und Gebühren

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  • 01
    Sachbezug und Gebühren

    Guten Tag,

    wir wollen unseren 10 MA eine Gutscheinkarte mit monatlich EUR 50,00 als Sachbezug aushändigen.

    Die Karte kann zum Tanken verwendet werden, Bargeldauszahlung ausgeschlossen. Auf der monatlichen Rechnung sind die EUR 50,00 als Bruttobetrag ausgewiesen, also EUR 500,00.

    Jetzt kommen monatlich noch EUR 5,99 Verwaltungskosten + UST dazu, also EUR 7,12.Der Gesamtbetrag ist dann EUR 507,12. Müssen die Verwaltungskosten mit auf die EUR 50,00 angerechnet werden? dann wären das pro MA 50,71 und nicht mehr als steuerfreier Sachbezug zu behandeln, oder?

    Danke für Ihre Mühe.

    Gruss

    Markus Vecek

     

  • 02
    RE: Sachbezug und Gebühren

    Sehr geehrter Fragesteller,


    gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge grundsätzlich "mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen".


    Die davon abweichende Bewertungsmöglichkeit (einschließlich eines Rabatts) nach § 8 Abs. 3 EStG greift nur bei Leistungen, die der Arbeitgeber überwiegend für Dritte erbringt. Wir gehen nach der Fragestellung davon aus, dass dies im vorliegenden Fall nicht gegeben ist und bitten ansonsten um Hinweis.


    Die Finanzverwaltung hat (mit Schreiben vom 11.02.2021, IV C 5-S2334/19/10024) in Umsetzung eines BFH-Urteils vom 07.07.2020 (VI R 14/18) ein BMF-Schreiben vom 16.05.2013 dahingehend ergänzt, dass Sachbezüge in Höhe der entsprechenden Arbeitgeber-Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer "und sämtlicher Nebenkosten" bewertet werden können, wenn die konkrete Ware/Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten wird.


    Entscheidend für die Hinzurechnung der Verwaltungskosten ist folglich, ob die den Arbeitnehmern überlassenen Tankgutscheine/Tankkarten "am Markt" auch ohne Verwaltungskosten erhältlich sind. Bejahendenfalls sind die Verwaltungskosten für die Bewertung des Sachbezug nicht relevant (und der Sachbezug selbst bleibt für jeden einzelnen Arbeitnehmer innerhalb des Freibetrags von EUR 50,00). Werden die konkreten Tankgutscheine/Tankkarten allgemein nur mit dem Verwaltungskostenaufschlag angeboten, ist er als Sachbezugswert einzubeziehen und führt zur Überschreitung der Steuerfreigrenze.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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