Expertenforum - Sachbezugsgutschein Fitness-Studio Beitrag jährlich

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  • 01
    Sachbezugsgutschein Fitness-Studio Beitrag jährlich

    Liebes Team,

    unser Mandant möchte seinen Mitarbeitern die Mitgliedschaft im Fitness-Studio ermöglichen.

    Der Vertrag mit dem Fitness-Studio läuft über den Arbeitgeber. Nun möchte aber das Fitness-Studio keine monatlichen Beiträge erheben sondern nur einmal jährlich abbuchen. Ist hier der monatliche Sachbezugsgutschein dennoch für die Mitarbeiter anzuwenden, wenn der monatliche Beitrag umgerechnet bis 50,- ist?

    Vielen Dank

    Susanne Springer

  • 02
    RE: Sachbezugsgutschein Fitness-Studio Beitrag jährlich

    Sehr geehrte Fragesteller,


    nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 13.04.2021, S 2334/19/10007:002, Textziff. 26) ist Zuflusszeitpunkt für den Sachbezug bei Gutscheinen, die extern (hier: im Fitness-Studio) einzulösen sind, der Zeitpunkt der Hingabe/Ausreichung.


    Wenn im geschilderten Beispiel mit der Jahreszahlung also die einzelnen Arbeitnehmer jeweils den Anspruch für die Nutzung des Fitness-Angebots über das gesamte Jahr erhalten, wäre für den Zahlungsmonat ein Zufluss von EUR 600,00 zu berücksichtigen.


    Vermeidbar ist es nur bei monatsbezogener Abrechnung/Zahlung oder (mit zusätzlichem Aufwand), wenn losgelöst vom Zahlungsfluss durch vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Fitness-Studio vereinbart ist, dass die Leistungen jeweils nur bei Vorlage des Gutscheins für den aktuellen Monat in Anspruch genommen werden können. Beim Arbeitgeber müssten dann monatsbezogene Gutscheine ausgereicht werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

  • 03
    RE: Sachbezugsgutschein Fitness-Studio Beitrag jährlich

    Liebes Team,

    herzlichen Dank für die Rückmeldung, das habe ich so befürchtet.

    Gibt es eine bestimmte Form für diese Gutscheine, bzw müssen es dann dezidierte Gutscheine des Fitness-Studios sein?

  • 04
    RE: Sachbezugsgutschein Fitness-Studio Beitrag jährlich

    Sehr geehrter Fragesteller,


    ausreichend wäre, dass organisatorisch der Bezug auf den jeweiligen Kalendermonat (und damit die Wertgrenze von EUR 50) sichergestellt wird. Dies könnte z.B. erfolgen, indem arbeitgeberseits Gutscheine an die Mitarbeiter ausgehändigt werden mit dem jeweiligen Monatsbezug ("Juli 2024, August 2024" etc.) und durch Vertrag zwischen Arbeitgeber sowie Fitness-Studio geregelt ist, dass der Besuch des Studios im jeweiligen Monat nur bei Vorlage /Ablieferung des aktuellen Gutscheins erlaubt wird.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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