Expertenforum - Sachzuwendung an ehemalige Mitarbeiterin - Sozialversicherungspflicht?

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  • 01
    Sachzuwendung an ehemalige Mitarbeiterin - Sozialversicherungspflicht?

    Eine Mitarbeiterin ist im letzten Jahr wegen Beginn ihrer Altersrente aus dem Betrieb ausgeschieden. Aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit gewährt der Arbeitgeber nun eine Sachzuwendung im Wert von 1.500 EUR (Kostenübernahme für eine Reise). Die Versteuerung soll nach § 37b EStG erfolgen. Fällt in diesem Fall auch Sozialversicherung an? Die Person ist ja aktuell nicht mehr beschäftigt.

  • 02
    RE: Sachzuwendung an ehemalige Mitarbeiterin - Sozialversicherungspflicht?

    Sehr geehrte Frau Antelo,
     
    der weit gefasste Arbeitsentgeltbegriff hat zur Folge, dass bei jeglichen Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer grundsätzlich von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung auszugehen ist.
     
    Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sieht allerdings Ausnahmen vor. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sieht § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV vor, dass nach § 37b Abs. 1 EStG pauschalbesteuerte Sachzuwendungen kein Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung darstellen und damit beitragsfrei sind. Da für die eigenen Mitarbeiter des Unternehmens die Pauschalversteuerung allerdings nur nach § 37b Abs. 2 EStG zum Zuge kommen kann, sind diese Sachzuwendungen beitragspflichtig.
     
    Die gewährte Sachzuwendung wird zwar nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal versteuert, stellt aber dennoch grds. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne einer Einmalzahlung dar.
     
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie auszahlt werden. Werden einmalige Zahlungen noch nach Beendigung der Beschäftigung geleistet (z. B. bei Urlaubsabgeltungen), sind diese grundsätzlich trotz der Zahlung nach Ende der Beschäftigung beitragspflichtig. Die Einmalzahlung ist in diesen Fällen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen.
    Kommt es wegen eines beendeten Arbeitsverhältnisses bei einer Einmalzahlung, die nach dem 31.3. gezahlt wird, zu einer Zuordnung zu einem Abrechnungsmonat im ersten Jahresquartal, so gilt die Märzklausel nicht. Es finden keine Rückrechnungen in das Vorjahr statt, selbst wenn dadurch von dem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt nur teilweise oder keine Beiträge berechnet werden.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist die Beschäftigung bereits im Vorjahr beendet worden, so dass keine Zuordnung mehr im laufenden Kalenderjahr möglich ist. Die „Märzklausel“ kommt ebenfalls nicht zur Anwendung. Die Auszahlung ist somit beitragsfrei zu entrichten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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