Expertenforum - Schüler der Technikerschule

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  • 01
    Schüler der Technikerschule

    Hallo Expertenteam,


    unser Mitarbeiter wird ab September die 2-jährige Technikerschule (Vollzeit) besuchen. Wir möchten ihn für diese zwei Jahre weiter beschäftigen. Er soll in den Schulferien sowie manchmal auch während der Schulzeit für bei uns arbeiten. Können wir ihn als Werkstudent anmelden oder

    gilt dies nur für "echte" Studenten ?

    Ein normaler Minijob ist nicht möglich, da er die Grenze von 538 € in der Ferienzeit übersteigen wird.

    Vielen Dank im voraus.

  • 02
    RE: Schüler der Technikerschule

    Hallo stefaniela,
     
    der Begriff des „ordentlichen Studierenden“ im Sinne der Sozialversicherung erstreckt sich nicht allein auf Studenten von Hochschulen bzw. Fachhochschulen. Als ordentliche Studierende im Sinne dieser Regelungen sind grundsätzlich auch die Schüler von Fachschulen und Berufsfachschulen anzusehen, die berufliche Bildungsgänge mit einem berufsqualifizierenden Abschluss anbieten, zum Beispiel Techniker- und Meisterschulen.
     
    Personen, die neben ihrer Technikerschule nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, gehören ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich zu den Studenten und nicht zu den Arbeitnehmern. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung.
    Dies gilt auch, sofern das Beschäftigungsverhältnis den Erfordernissen der Technikerschule angepasst wird.
     
    Wird eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Schulferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, sodass grundsätzlich Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist.
     
    Da in Ihrem Sachverhalt eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 538,00 Euro monatlich ausgeübt wird, ist diese unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen im Rahmen des Werkstudentenprivilegs lediglich rentenversicherungspflichtig.
     
    Der Beitragsgruppenschlüssel „0100“ und der Personengruppenschlüssel „106“ sind zu verwenden.
     
    Weiterhin ist zu beachten, dass in einem solchen Fall die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden sind, sofern die obere Grenze von 2.000,00 Euro nicht überschritten wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Schüler der Technikerschule

    Vielen Dank für die ausführliche Antwort.


    Ist es ein Problem, wenn ein Werkstudent mal einen Monat gar kein Entgelt erhält?


     

  • 04
    RE: Schüler der Technikerschule

    Hallo stefaniela,
     
    nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.
     
    Demzufolge ist bei beschäftigten Studenten, die länger als einen Zeitmonat kein Arbeitsentgelt beziehen, eine Abmeldung mit Grund „34“ an die Krankenkasse zu übermitteln.

    Beträgt dagegen der Unterbrechungszeitraum genau einen Monat, ergeben sich hieraus keine Auswirkungen auf das Meldewesen in der Sozialversicherung. 

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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