Expertenforum - Schweizerin arbeitet in Deutschland

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  • 01
    Schweizerin arbeitet in Deutschland

    Wir haben aktuelle Schwierigkeiten mit einer Mitarbeiterin die in der Schweiz wohnt, keine Grenzgängerin ist und hier bei uns in Deutschland gearbeitet hat, sie ist aber auch noch in der Schweiz einer Beschäftigung nachgegangen. Sie weigert sich uns ihre Daten einzureichen, weil sie sagt sie müsste Ihre Beiträge usw. in der Schweiz abführen und nicht in Deutschland. Wir haben diese Art von Mitarbeitern nicht oft wie ist das hier zu handhaben. Wir waren der Meinung wir müssen die Beiträge trotzdem an die Krankenkasse abführen.

  • 02
    RE: Schweizerin arbeitet in Deutschland

    Hallo Frau Knebel,
     
    zunächst einmal möchten wir Sie darüber informieren, dass alle Beschäftigten nach § 28o Sozialgesetzbuch (SGB) IV verpflichtet sind, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und – soweit erforderlich - Unterlagen vorzulegen.
     
    Dazu zählen alle Informationen, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe korrekt beurteilen zu können.
     
    Diese Verpflichtungen bestehen nicht nur anlässlich der Beschäftigungsaufnahme, sondern auch bei Änderungen der Verhältnisse im Laufe der Beschäftigung. Sie beschränken sich auch nicht darauf, Fragen des Arbeitgebers zu beantworten. Vielmehr hat ein Beschäftigter die während des Arbeitsverhältnisses eintretenden Änderungen unaufgefordert anzugeben.
     
    Bezogen auf Ihren Sachverhalt handelt es sich um Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten (Deutschland und der Schweiz). Hierbei gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht eines Landes. Um in einem solchen Fall die Zuständigkeit zu klären, ist entscheidend, in welchem Land die Arbeitnehmerin ihren Lebensmittelpunkt hat.
     
    Werden Beschäftigungen in mehreren EU-Staaten, des EWR, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Mitgliedstaat) ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn die betreffende Person dort auch einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausübt. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festgestellt, dass die Beschäftigung im Wohnstaat einen Anteil von mindestens 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in dem entsprechenden Wohnstaat (hier: Schweiz) ausgeübt wird. Insofern greifen die schweizerischen Vorschriften über soziale Sicherheit.
     
    Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang, dass für die Festlegung des anzuwendenden Rechts derjenige Staat zuständig ist, in dem die Arbeitnehmerin wohnt.
     
    Die zuständige Stelle für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bei einem Wohnort in der Schweiz finden Sie mit dem folgenden Link:
    https://dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/gewoehnliche_erwerbstaetigkeit_mitgliedstaaten/f_rechtsvorschriften_zustaendige_stellen/rechtsvorschriften_zustaendige_stellen.html.
     
    Weitergehende Informationen über zu erstellende Meldungen bzw. abzuführende Beiträge erhalten Sie somit vom zuständigen Sozialversicherungsträger in der Schweiz. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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