Expertenforum - SEJ - Sozialpädagogische Einführungsjahr

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  • 01
    SEJ - Sozialpädagogische Einführungsjahr

    In Bayern (nur in Bayern?) gibt es das SEJ - Sozialpädagogisches Einführungsjahr - für die Ausbildung zur Erzieherin. Dieses wird in den sozialen Einrichtungen abgeleistet. Manche der Fachakademien, die die Ausbildung zur Erzieherin anbieten, beschreiben das SEJ als Teil einer vierjährigen Ausbildung: das erste Jahr ist das SEJ, dann kommen zwei Jahre Schule und danach 1 Jahr Berufspraktikum. Andere Fachakademien bezeichnen es als "beruflichen Vorbildungsweg". (Wenn man z.B. Abitur statt mittlerer Reife hat, muss das SEJ nicht absolviert werden und man kann sofort in die schulische Ausbildung einsteigen.) Das SEJ ist entlohnt, bei 39 Stunden meist zwischen 600 und 900€ monatlich. Für mich stellt sich die Frage nach Personengruppe und Übergangsbereich: Ist das 101, 102 oder 105? Darf ich den Übergangsbereich anwenden oder nicht?

    Herzlichen Dank für die Unterstützung,

    C. Zachmeier

  • 02
    RE: SEJ - Sozialpädagogische Einführungsjahr

    Guten Tag,
     
    die Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Es handelt sich um eine nach landesrechtlichen Bestimmungen gestaltete schulische Aus- bzw. Weiterbildung. Sie wird in der Regel an Fachschulen, Berufsfachschulen oder Berufskollegs absolviert, umfasst aber auch Praktikumsphasen in betrieblichen Einrichtungen.
     
    Das in Ihrem Sachverhalt beschriebene Sozialpädagogische Einführungsjahr (SEJ) ist als einjähriger beruflicher Vorbildungsweg im Rahmen der Erzieherausbildung wie ein vorgeschriebenes Vorpraktikum zu beurteilen, welches grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Da ein Entgelt gezahlt wird, besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „105“) und die abzuführenden Beiträge sind an die zuständige gesetzliche Krankenkasse zu übermitteln.
     
    Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Hierzu gehören z. B. Auszubildende, Studenten während eines in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikums sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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